Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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Artikel  3.

Ein  Dampfschiff  muß,  wenn  es  in  Fahrt  ist,  führen:

a)  an  oder  vor  dem  Fockmast,  in  einer  Höhe  von  nicht  weniger  als  sechs
Metern  über  dem  Schiffsrumpf,  und,  wenn  die  Breite  des  Schiffes
sechs  Meter  übersteigt,  dann  in  einer  Höhe  von  nicht  weniger  als  der
Schiffsbreite  über  dem  Schiffsrumpf,  ein  helles  weißes  Licht,  so  eingerichtet

  und  angebracht,  daß  es  ein  gleichmäßiges  und  ununterbrochenes

Licht  über  einen  Bogen  des  Horizonts  von  zwanzig  Kompaßstrichen
wirft,  und  zwar  zehn  Strich  nach  jeder  Seite,  von  recht  voraus  bis
zu  zwei  Strich  hinter  die  Richtung  quer  ab  (zwei  Strich  achterlicher
als  dwars)  auf  jeder  Seite,  und  von  solcher  Lichtstärke,  daß  es  in
dunkler  Nacht  bei  klarer  Luft  auf  eine  Entfernung  von  mindestens
fünf  Seemeilen  sichtbar  ist;

b)  an  der  Steuerbordseite  ein  grünes  Licht,  so  eingerichtet  und  angebracht)
daß  es  ein  gleichmäßiges  und  ununterbrochenes  Licht  über  einen  Bogen
des  Horizonts  von  zehn  Kompaßstrichen  wirft,  und  zwar  von  recht
voraus  bis  zu  zwei  Strich  hinter  die  Richtung  quer  ab  (zwei  Strich
achterlicher  als  dwarsh  an  Steuerbord,  und  von  solcher  Lichtstärke,
daß  es  in  dunkler  Nacht  bei  klarer  Luft  auf  eine  Entfernung  von
mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  ist;

J)  an  der  Backbordseite  ein  rothes  Licht,  so  eingerichtet  und  angebracht,
daß  es  ein  gleichmäßiges  und  ununterbrochenes  Licht  über  einen  Bogen
des  Horizonts  von  zehn  Kompaßstrichen  wirft,  und  zwar  von  recht
voraus  bis  zu  zwei  Strich  hinter  die  Richtung  quer  ab  (zwei  Strich
achterlicher  als  dwars)  an  Backbord,  und  von  solcher  Lichtstärke,  daß
es  in  dunkler  Nacht  bei  klarer  Luft  auf  eine  Entfernung  von  mindestens
zwei  Seemeilen  sichtbar  ist.

d)  Die  Laternen  dieser  grünen  und  rothen  Seitenlichter  müssen  an  der
Binnenbordseite  mit  Schirmen  versehen  sein,  welche  mindestens  Ein
Meter  vor  dem  Lichte  vorausragen,  und  zwar  derart,  daß  die  Lichter
nicht  über  den  Bug  hinweg  von  der  anderen  Seite  her  gesehen  werden
können.

Artikel  4.

Ein  Dampfschiff,  welches  ein  anderes  Schiff  schleppt,  muß  zur  Unterscheidung
  von  anderen  Dampfschiffen  außer  den  Seitenlichtern  zwei  helle  weiße
Lichter  senkrecht  über  einander,  nicht  weniger  als  Ein  Meter  von  einander  entfernt,
  führen.  Diese  Lichter  müssen  von  derselben  Einrichtung  und  Lichtstärke
sein  und  an  derselben  Stelle  geführt  werden,  wie  das  weiße  Licht,  welches  andere
Dampfschiffe  zu  führen  haben.

Artikel  5.

Ein  Schiff,  einerlei  ob  Dampfschiff  oder  Segelschiff,  welches  ein  Telegraphenkabel
  legt,  aufnimmt  oder  auffischt,  oder  welches  in  Folge  eines  Unfalles  nicht
manövrirfähig  ist,  muß  bei  Nacht  an  derselben  Stelle,  an  welcher  Dampfschiffe
das  weiße  Licht  zu  führen  haben,  und,  wenn  es  ein  Dampfschiff  ist,  statt  des