Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

106 Die Verfassungsurkunde für den preußtschen Staat. 
7. 
Verordnung 
über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und 
Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versamm- 
lungs= und Vereinigungsrechts 
vom 11. März 1850. 
(Ergangen auf Grund der Artikel 29 und 30 der Verfassung. Eingeführt 
in die neuen Landesteile durch Verordnung vom 25. Juni 1867 Artikel II, 
in Lauenburg durch Gesetz vom 23. Juni 1876 § 10. — Bgl. auch 
E. G. zum St. G. B. § 2, E G. zur St. P. O. § 6 Z. 2.) 
§ 1. 
Von allen Versammlungen, in welchen öffentliche Ange- 
legenheiten erörtert und beraten werden sollen, hat der Unter- 
uchmer mindestens vierund wanzig Stunden vor dem Beginne 
der Versammlung, unter Angabe des Ortes und der Zeit der- 
selben, Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. Diese 
Behörde hat darüber sofort eine Bescheinigung zu erteilen. 
Beginnt die Versammlung nicht spätestens eine Stunde 
nach der in der Anzeige angegebenen Zeit, so ist die später 
beginnende Versammlung als vorschriftsmäßig angezeigt nicht 
anzusehen. Dasselbe gilt, wenn eine Versammlung die länger 
als eine Stunde ausgesetzten Verhandlungen wieder aufnimmt. 
Abs. 1. Ausnahme in § 3. — Wegen der Versammlungen unter 
freiem Himmel pgl. 88 9 ff. — Erörterung politischer 
Gegenstände: § 8. — Die Ortspolizeibehörde ist im 
Geltungsbereiche der Kreisord nung der Amtsvorsteher. — 
Strafbestimmung: § 12. 
Wegen der kirchlichen und religiösen Vereine vgl. § 2 A. 3. 
82. 
Die Vorsteher von Vereinen, welche eine Einwirkung auf 
öffentliche Angelegenheiten bezwecken, sind verpflichtet, Statuten 
des Vereins und das Verzeichnis der Mitglieder binnen drei 
Tagen nach Stiftung des Vereins, und jede Anderung der 
Statuten oder der Vereinsmitglieder binnen drei Tagen, nach-
	        
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