Anhang. 7. Verordnung vom 11. März 1850. 109
wesenden Abgeordneten der Obrigkeit nicht entfernt, so ist
Grund zur Auflösung der Versammlung oder der Sitzung
(88 5, 60) vorhanden.
Ausnahme in § 21 A. 2. — Strafbestimmung: § 16. — V9gl.
jetzt das Reichsgesetz, betr. das Vereinswesen, vom 11. Dezember 1899.
.. §9.
Offentliche Vexjatnmlmsen unter freiem Himmel bedürfen
der vorgängigen schriftlichen Genehmigung der Ortspolizeibehörde.
Die Genehmigung ist von dem Unternehmer, Vorsteher,
Ordner oder Leiter derselben mindestens achtundvierzig Stun-
den vor der Zusammenkunft nachzusuchen, und darf nur ver-
sagt werden, wenn aus Abhaltung der Versammlung Gefahr
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist.
Soll die Versammlung auf öffentlichen Plätzen, in Städten
und Ortschaften, oder auf öfent ichen Straßen stattfinden, so
hat die Ortspolizeibehörde bei Erteilung der Erlaubnis auch
alle dem Verkehr schuldige Rücksichten zu beachten. Im übri-
gen finden auf solche Versammlungen die Bestimmungen der
88§ 1, 4, 5, 6 und 7 Amvendung.
Strafbestimmung: §9 17.
8 10.
Den in dem vorhergehenden Paragraphen erwähnten Ver—
sammlungen werden öffentliche Aufzüge in Städten und Ort—
schaften oder auf öffentlichen Straßen gleichgestellt. Bei Ein-
geh der Genehmigung ist der beabsich igte Weg anzugeben.
Gewöhnliche Leichenbegängnisse, sowie Züge der Hochzeits-Ver-
sammlungen, wo diese hergebracht sind, kirchliche Prozessionen,
Wallfahrten und Bittgänge, wenn sie in der hergebrachten
Art stattfinden, bedürfen einer vorgängigen Genehmigung und
selbst einer Anzeige nicht.
Strafbestimmung: § 17.
§ 11.
Innerhalb zweier Meilen von dem Orte der jedesmaligen
Residenz des Königs, oder von dem Orte des Sitzes beider
Kammern dürfen Volksversammlungen unter freiem Himmel von
der Ortspolizeibehörde nicht gestattet werden. Das letztere Ver-
bot besteht nur für die Dauer der Sitzungsperiode der Kammern.
Strafbestimmung: § 17.