Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

110 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 
8 12. 
Wenn eine Versammlung ohne die im § 1 vorgeschriebene 
Anzeige stattgefunden hat, so trifft den Unternehmer eine Geld- 
buße von fünf bis fünfzig Talern oder Gefängnisstrafe von 
acht Tagen bis zu sechs Pochen. Derjenige, der den Platz 
dazu eingeräumt bat, und jeder, welcher in der Versammlung 
als Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner aufgetreten ist, hat 
eine Geldbuße von flnf bis fünfzig Talern verwirkt. 
Statt der Gefängnisstrafe ist jetzt auf Haft zu erkennen. — 
Wegen der Strafumwandlung vgl. St. G. B. 8§5 28, 29. 
13. 
Wenn, der Vorschrift des § 2 entgegen, die Statuten 
eines Vereins oder das Verzeichnis der Mitglieder, oder die 
eingetretenen Anderungen in der bestimmten Frist zur Kennt- 
nis der Ortspolizeibehörde nicht gebracht worden sind, oder 
wenn eine von der Ortspolizeibehörde erforderte Auskunft nicht 
erteilt worden ist, so wird jeder Vorsteher des Vereins mit 
Geldbuße von fünf bis fünfzig Talern bestraft, insosern er 
nicht nachweisen kann, daß die Anzeige oder die Einreichung 
des Verzeichnisses ganz ohne sein Verschulden unterblieben ist. 
Dieser Strafe tritt eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis 
sechs Wochen hinzu, wenn die Vorsteher wissentlich unrichtige 
Statuten oder Verzeichnisse eingereicht, oder wissentlich unrich- 
tige Auskunft erteilt haben. 
Wegen Strafumwandlung pgl. St. G. B. 8§ 28, 29. — Statt 
Gefängnis jetzt: Haft. 
8 14. 
Wenn in einer Versammlung, der Vorschrift des § 4 ent- 
gegen, den Abgeordneten der Ortspolizeibehörde der Zutritt 
oder die Einräumung eines angemessenen Platzes verweigert 
worden ist, so trifft den Unternehmer und jeden, welcher in 
der Versammlung als Vorsteher, Ordner oder Leiter aufge- 
treten ist, Geldbuße von zehn bis einhund rt Talern oder 
Gefängnis von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten. Die- 
selbe * hat der Vorsitzende verwirkt, wenn er sich wei- 
ert, den Abgeordneten der Polizeibehörde Auskunft über die 
Peron der Redner zu geben, oder wenn er wissentlich unrich- 
tige Auskunft erteilt.
	        
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