Anhang. 7. Verordnung vom 11. März 1850. 111
8 15.
Wer sich nicht sofort entfernt, nachdem der Abgeordnete
der Ortspoli elbhürde die Versammlung für ausgeläst erklärt
hat (8§ 5, 6, 8), wird mit Geldbuße von fünf bis zu fünfig
alern oder mit Gefängnis von acht Tagen bis zu drei Mo-
naten bestraft.
16.
Wenn ein politischer Verein die in § 8 zu a und b ge-
zogenen Beschränkungen überschreitet, so haben Vorsteher, Ord-
ner und Leiter, die diesen Bestimmungen entgegen gehandelt
haben, eine Geldbuße von fünf bis fünfzig Talern oder Ge-
fängnis von acht Tagen bis zu drei Monaten verwirkt. Der
Richter kann außerdem nach der Schwere der Umstände auf
Schließung des Vereins erkennen. Auf diese Schließun
muß erkannt werden, wenn Vorsteher, Ordner oder Leiter sch
wiederholt strafbar gemacht haben.
Wer sich bei einem auch nur vorläufig (§ 8) geschlossenen
politischen Vereine als Mitglied ferner beteiligt, wird mit Geld-
strafe von fünf bis zu fünfzig Talern oder Gefängnisstrafe von
acht Tagen bis zu drei Monaten belegt.
Wer der Vorschrift des § 8 a entgegen sich als Mitglied
aufnehmen läßt, hat eine Geldbuße von fünf bis zu fünfzig
Talern verwirkt.
Wenn die Polizeibehörde einen politischen Verein vorläufig
geschlossen hat (8 8), so ist sie gehalten, binnen achtundvierzig
Stunden nach der Schließung davon und von den Gesetz-
widrigkeiten, welche zur Schließung Anlaß gegeben haben, der
Staatsanwaltschaft Anzeige zu machen. Findet die Staats-
amwaltschaft die angeblichen Gesetzwidrigkeiten nicht geeignet,
eine Anklage darauf zu gründen, so hat die Orspoli beherde
auf die ihr durch die Staatsanwaltschaft binnen weiteren acht
Tagen zu erteilende Nachricht die Schließung des Vereins auf-
zuhhben. Anderenfalls muß die Staatsanwaltschaft ebenfalls
innen acht Tagen entweder die Anklage erheben oder binnen
gleicher Frist die Voruntersuchung beantragen. Alsdann ist
vom Gerchte sofort Beschluß darüber zu fassen, ob die vor-
läufige Schließung des Vereins bis zum Erkenntnisse in der
Hauptsache fortdauern soll.
Abs. 3. Umwandlung der Geldstrafe: St. G. B. §8 28, 29.