Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Anhang. 7. Verordnung vom 11. März 1850. 111 
8 15. 
Wer sich nicht sofort entfernt, nachdem der Abgeordnete 
der Ortspoli elbhürde die Versammlung für ausgeläst erklärt 
hat (8§ 5, 6, 8), wird mit Geldbuße von fünf bis zu fünfig 
alern oder mit Gefängnis von acht Tagen bis zu drei Mo- 
naten bestraft. 
16. 
Wenn ein politischer Verein die in § 8 zu a und b ge- 
zogenen Beschränkungen überschreitet, so haben Vorsteher, Ord- 
ner und Leiter, die diesen Bestimmungen entgegen gehandelt 
haben, eine Geldbuße von fünf bis fünfzig Talern oder Ge- 
fängnis von acht Tagen bis zu drei Monaten verwirkt. Der 
Richter kann außerdem nach der Schwere der Umstände auf 
Schließung des Vereins erkennen. Auf diese Schließun 
muß erkannt werden, wenn Vorsteher, Ordner oder Leiter sch 
wiederholt strafbar gemacht haben. 
Wer sich bei einem auch nur vorläufig (§ 8) geschlossenen 
politischen Vereine als Mitglied ferner beteiligt, wird mit Geld- 
strafe von fünf bis zu fünfzig Talern oder Gefängnisstrafe von 
acht Tagen bis zu drei Monaten belegt. 
Wer der Vorschrift des § 8 a entgegen sich als Mitglied 
aufnehmen läßt, hat eine Geldbuße von fünf bis zu fünfzig 
Talern verwirkt. 
Wenn die Polizeibehörde einen politischen Verein vorläufig 
geschlossen hat (8 8), so ist sie gehalten, binnen achtundvierzig 
Stunden nach der Schließung davon und von den Gesetz- 
widrigkeiten, welche zur Schließung Anlaß gegeben haben, der 
Staatsanwaltschaft Anzeige zu machen. Findet die Staats- 
amwaltschaft die angeblichen Gesetzwidrigkeiten nicht geeignet, 
eine Anklage darauf zu gründen, so hat die Orspoli beherde 
auf die ihr durch die Staatsanwaltschaft binnen weiteren acht 
Tagen zu erteilende Nachricht die Schließung des Vereins auf- 
zuhhben. Anderenfalls muß die Staatsanwaltschaft ebenfalls 
innen acht Tagen entweder die Anklage erheben oder binnen 
gleicher Frist die Voruntersuchung beantragen. Alsdann ist 
vom Gerchte sofort Beschluß darüber zu fassen, ob die vor- 
läufige Schließung des Vereins bis zum Erkenntnisse in der 
Hauptsache fortdauern soll. 
Abs. 3. Umwandlung der Geldstrafe: St. G. B. §8 28, 29. 
  
 
	        
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