Anhang. 7. Verordnung vom 11. März 1850. 113
in Ansehung der in Versammlungen begangenen politischen
Vergehen, von der Kompetenz der Schwurgerichte ausgeschlossen,
selbst wenn sie durch die Presse begangen sind.
Die Bestimmung des § 20 ist jetzt bedentungslos.
g 21.
Auf die durch das Gesetz oder die gesetzlichen Autoritäten
angeordneten Versammlungen, und die Versammlungen der
Mitglieder beider Kammern während der Dauer der Sitzungs-
betio e finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwen-
ung.
Wahlvereine unterliegen den Beschränkungen des § 8 nicht.
Jglsauch Wahlgeses für den deutschen Reichstag vom 31. Mai
g 22.
Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des Artikels 38
der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850, welcher also
lautet:
„Die bewaffnete Macht darf weder in, noch außer dem
Dienste beratschlagen, oder sich anders, als auf Befehl
versammeln. Versammlungen und Vereine der Landwehr
ur Beratung militärischer Einrichtungen, Befehle und
nordnungen sind auch dann, wenn dieselbe nicht zusam-
menberufen ist, untersagt“
wird nach den Bestimmungen des § 125 des ersten Teiles
des Militärstrafgesetzbuches bestraft.
Jetzt gilt das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom
20. Juni 1872; vgl. § 101, 113.
§ 23.
Eegenwärtiges Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung
vom 29. Juni 1849 (Gesetzsammlung S. 221—225).