Anhang. 8. Gesetz vom 4. Juni 1851. 117
8 10.
Wird unter Suspension des Artikels 7 der Verfassungs-
urkunde zur Anordnung von Kriegsgerichten geschritten, so
echürt vor dieselben die Untersuchung und Aburteilung der
erbrechen des Hochverrats, des Landesverrats, des Mordes,
des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzung, der Zerstörung von
Eisenbahnen und Telegraphen, der Befreiung von Gefangenen,
der Meuterei, des Raubes, der Plünderung, der Erpressung,
der Verleitung der Soldaten jur Untreue, und der in den
§§ 8 und 9 mit Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen,
insofern alle genannten Verbrechen und Vergehen nach der
Erklärung und Bekanntmachung des Belagerungszustandes
begangen oder fortgesetzte Verbrechen sind.
[Absatz 2 hat durch Erlaß des preußischen St. G. B. seine
Geltung verloren.)
Ist die Suspension des Artikels 7 der Verfassungsurkunde
nicht vom Staatsministerium erklärt, so bleibt in Friedens-
eiten bei den von dem Krigsgerichte eingeleiteten Unter-
suchungen die Vollstreckung des Urteils ausgesetzt, bis die
Suspension vom Staatsministerium genehmigt ist.
8 11.
Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Mitgliedern, unter
denen zwei von dem Vorstande des Zivilgerichtes des Ortes
zu bezeichnende Zivilbeamte, und drei von dem Militärbefehls-
haber, welcher am Orte den Befehl führt, zu ernennende Offi-
ziere sein müssen. Die Offiziere sollen mindestens Hauptmanns-
rang haben; fehlt es an fltzieren dieses höheren Ranges, so
ist die Zahl aus Offizieren des nächsten Grades zu ergänzen.
Sofern in einer vom Feinde eingeschlossenen Festung die
erforderliche Zahl von richterlichen Zivilbeamten nicht vorhan-
den ist, soll dieselbe von dem kommandierenden Militärbefehls-
haber aus den Mitgliedern der Gemeindevertretung ergänzt
werden. Ist kein richterlicher Zivilbeamter in der St
vorhinden so ist stets ein Anditeur Zivilmitglied des Kriegs-
gerichts.
Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich, wenn eine ganze
Provinz oder ein Teil derselben in Belagerungszustand er-
klärt ist, nach dem Bedürfnis, und den Grlichtossuenge eines