Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

118 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 
jeden dieser Gerichte bestimmt in derartigen Fällen der kom— 
mandierende General. 
§ 12. 
Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte führt ein 
richterlicher Beamter. 
Von dem Vorsitzenden werden, bevor das Gericht seine 
Geschäfte beginnt, die zu Mitgliedern desselben bestimmten 
Offiziere und eintretendenfalls diejenigen Zivilmitglieder, welche 
dem Richterstande nicht angehören, dahin vereidigt, 
daß sie die Obliegenheiten des ihnen übertragenen Nichter- 
amtes mit Gevigeenhaftigkeit und Unnparteilichkeit, den Ge- 
setzen gemäß, erfüllen wollen. 
Der Militärbefehlshaber, welcher die dem Offizierstande 
angehörigen Mitglieder des Kriegsgerichts ernennt, beauftragt 
als Berichterstatter einen Auditeur, oder in dessen Ermanglung 
einen Offizier. Dem Berichterstatter liegt ob, über die An- 
wendung und Handhabung des Gesetzes zu wachen, und durch 
Anträge die Ermittlung der Wahrheit zu fördern. Stimm- 
recht " derselbe nicht. 
Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Protokolls ein 
von dem Vorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeichnender und von 
ihm zu vereidigender Beamter der Zivilverwaltung zugezogen. 
§ 13. 
Für das Verfahren vor den Kriegsgerichten gelten folgende 
Bestimmungen: « 
1) Das Verfahren ist mündlich und öffentlich; die Offent= 
lichkeit kann vom Kriegsgerichte durch einen öffentlich zu 
verkündigenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn 
es dies aus Gründen des öffentlichen Wohls für an- 
gemesen erachtet. 
2) Der Beschuldigte kann sich eines Verteidigers bedienen. 
– esildh er keinen Verteidiger, so muß ihm eins alcher 
von Amts wegen von dem Vorsitzenden des Gerichts 
bestellt werden, insofern es sich um solche Verbrechen 
oder Bergehen handelt, bei welchen nach dem allgemeinen 
Strafrecht eine höhere Strafe, als Gefängnis bis zu 
einem Jahre, eintritt. 
3) Der Berichterstatter trägt in Anwesenheit des Beschul- 
digten die demselben zur Last gelegte Tatsache vor.
	        
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