118 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
jeden dieser Gerichte bestimmt in derartigen Fällen der kom—
mandierende General.
§ 12.
Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte führt ein
richterlicher Beamter.
Von dem Vorsitzenden werden, bevor das Gericht seine
Geschäfte beginnt, die zu Mitgliedern desselben bestimmten
Offiziere und eintretendenfalls diejenigen Zivilmitglieder, welche
dem Richterstande nicht angehören, dahin vereidigt,
daß sie die Obliegenheiten des ihnen übertragenen Nichter-
amtes mit Gevigeenhaftigkeit und Unnparteilichkeit, den Ge-
setzen gemäß, erfüllen wollen.
Der Militärbefehlshaber, welcher die dem Offizierstande
angehörigen Mitglieder des Kriegsgerichts ernennt, beauftragt
als Berichterstatter einen Auditeur, oder in dessen Ermanglung
einen Offizier. Dem Berichterstatter liegt ob, über die An-
wendung und Handhabung des Gesetzes zu wachen, und durch
Anträge die Ermittlung der Wahrheit zu fördern. Stimm-
recht " derselbe nicht.
Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Protokolls ein
von dem Vorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeichnender und von
ihm zu vereidigender Beamter der Zivilverwaltung zugezogen.
§ 13.
Für das Verfahren vor den Kriegsgerichten gelten folgende
Bestimmungen: «
1) Das Verfahren ist mündlich und öffentlich; die Offent=
lichkeit kann vom Kriegsgerichte durch einen öffentlich zu
verkündigenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn
es dies aus Gründen des öffentlichen Wohls für an-
gemesen erachtet.
2) Der Beschuldigte kann sich eines Verteidigers bedienen.
– esildh er keinen Verteidiger, so muß ihm eins alcher
von Amts wegen von dem Vorsitzenden des Gerichts
bestellt werden, insofern es sich um solche Verbrechen
oder Bergehen handelt, bei welchen nach dem allgemeinen
Strafrecht eine höhere Strafe, als Gefängnis bis zu
einem Jahre, eintritt.
3) Der Berichterstatter trägt in Anwesenheit des Beschul-
digten die demselben zur Last gelegte Tatsache vor.