Anhang. 8. Gesetz vom 4. Juni 1851. 119
Der Beschuwdigte wird aufgefordert, sich darüber zu
erklären, demnächst wird zur Erhebung der anderweiten
Beweismittel geschritten. »
Sodann wird dem Berichterstatter zur Außerung über
die Resultate der Vernehmungen und die Anwendung
des Gesetzes, und zuletzt dem Beschuldigten und seinem
Verteidiger das Wort gestattet.
Das Urteil wird bei sofortiger nicht öffentlicher Be-
ratung des Gerichts nach Stimmenmehrheit gefaßt und
unmittelbar darauf dem Beschuldigten verkündigt.
4) Das Gericht erkennt auf die gesetzliche Strafe, oder auf
Fäisrechung, oder Verweisung an den ordentlichen
ichter.
Der Freigesprochene wird sofort der Haft entlassen.
Die Verweisung an den ordentlichen Richter findet statt,
wenn das Kriegsgericht ch für nicht kompetent erachtet;
es erläßt in diesem Falle über die Fortdauer oder Auf-
Hbung der Haft im Urteile zugleich besondere Ver-
ügung.
5) Das Urteil, welches den Tag der Verhandlung, die
Namen der Richter, die summarische Erklärung des Be-
schuldigten über die ihm vorgehaltene Beschuldigung,
die Envähnung der Beweisaufnahme und die Entschei-
dung über die Tatfrage und den Rechtspunkt, sowie
das Gesetz, auf welches das Urteil begründet ist, ent-
halten muß, wird von den jämtlichen Richtern und
dem Gerichtsschreiber unterzeichnet.
6) Gegen die Urteile des Kriegsgerichts findet kein Rechts-
mittel statt. Die anf Todesstrafe lautenden Erkenntnisse
unterliegen jedoch der Bestätigung des im § 7 bezeichneten
Militärbefehlshabers, und zwar in Friedenszeiten der Be-
stätigung des kommandierenden Generals der Provinz.
7) Alle Strafen, mit Ausnahme der Todesstrafe, werden
binnen 24 Stunden nach der Verkündigung des Er-
kenntnisses, Todesstrafen binnen gleicher Frist, nach
Bekanntmachung der erfolgten Bestätigung an den An-
Feschuldigten zum Vollzug gebracht.
8) Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Sind
Erkenntnisse, welche auf Todesstrafe lauten, bei Auf-