120 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
hebung des Belagerungszustandes noch nicht vollzogen,
so wird diese Strafe von den ordentlichen Gerichten in
diejenige Strafe umgewandelt, welche, abgesehen von
dem Belagerungszustande, die gesetzliche Folge der von
dem Kriegsgerichte als enviesen angenommenen Tat
gewesen sein würde.
§ 14.
Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte hört mit der Beendigung
des Belagerungszustandes auf.
15.
Nach aufgehobenem Belagerungszustande werden alle vom
Kriegsgerichte erlassenen Urteile samt Belagstücken und dazu
gehörenden Verhandlungen, sowie die noch schwebenden Unter-
suchungssachen an die ordentlichen Gerichte abgegeben; diese
haben in den von dem Kriegsgerichte noch nicht abgeurtelten
Sachen nach den ordentlichen Strafgesetzen, und nur in den
Fällen des § 9 nach den in diesem getroffenen Strafbestim-
mungen zu erkennen.
8 16.
Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, können
im Falle des Krieges oder Aufruhrs, bei dringender Gefahr für
die bffentliche Sicherheit die Artikel 5, 6, 27, 28, 29, 30 und
36 der Verfassungsurkunde oder einzelne derselben vom Staats-
ministerium zeit= und distriktweise außer Kraft gesetzt werden.
» §17.
Uber die Erklärung des Belagerungszustandes, sowie über
jede, sei es neben derselben (§ 5) oder in dem Falle des § 16
erfolgte Suspension auch nur eines der §§ 5 und 16 genannten
Artikel der Verfassungsurkunde, muß den Kammern sofort, be-
ziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammentreten, Rechenschaft
gegeben werden.
8 18.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden
aufgehoben.
Das gegenwärtige Gesetz tritt an die Stelle der Verord—
nung vom 10. Mai 1849 und der Deklaration vom 4. Juli
1849 (Gesetzsammlung Seite 165 und 250).