Object: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Apothekenwesen 
  
I. Kpotheher 
# 2. Ausbildung und Approbation. Nach 
#29 Gew) bedürfen Ap zur selbständigen Aus- 
übung ihres Berufes und zur Führung des Titels 
„Apotheker" einer Approbation, zu deren Erteilung 
fürdas Reichsgebiet die Zentralbehörden derjenigen 
Bundesstaaten, die eine oder mehrere Universi- 
täten besitzen, sowie das Min in Elsaß-Lothringen 
und das Staats Min in Braunschweig befugt sind. 
Die Erteilung erfolgt auf Grund eines Nachweises 
der Befähigung, die durch Bestehen der vorge- 
schriebenen Prüfung erlangt wird, für die jetzt 
die Prüfungs O für Ap v. 18. 5. 04 maß- 
gebend ist. Die Approbation gilt für das gesamte 
Reichsgebiet und wird gemäß 8 40 GewoO nicht 
auf Zeit, sondern auf Lebensdauer erteilt; die 
Zulassung zu den Prüfungen sowie die Erteilung 
der Approbation ist aber zu versagen, wenn schwere 
strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorlie- 
gen (§F2 der PrüfungsO). Für die Zulassung 
zum Ap Beruf bedarf es des Nachweises der 
erforderlichen wissenschaftlichen Vor- 
bildung, die durch das von einem Gymnasium, 
Realgymnasium oder einer Oberrealschule des 
Deutschen Reiches ausgestellte Zeugnis der Reife 
für Prima erbracht werden muß. Inhaber des 
Zeugnisses einer Oberrealschule haben außerdem 
durch ein besonderes Zeugnis eines Gymnasiums 
oder Realgymnasiums diejenigen Kenntnisse in 
der lateinischen Sprache nachzuweisen, die für die 
Versetzung nach der Obersekunda eines Real- 
gymnasiums notwendig sind. 
Die ganze Ausbildungszeit umfaßt 8 
bezw. 7 Jahre, nämlich eine dreijährige Lehrzeit, 
die sich für diejenigen, die im Besitz des Reifezeng- 
nisses einer neunstufigen höheren Lehranstalt sind, 
auf zwei Jahre ermäßigt, eine einjährige Tätigkeit 
als Gehilfe, zweijähriges Studium und eine wei- 
tere Gehilfentätigkeit von zwei Jahren nach be- 
standener Hauptprüfung. 
Die Lehrzeit muß in einer inländischen M 
zurückgelegt werden; Vorbedingung zum Eintritt 
als Lehrling ist ein auf Grund der erforder- 
lichen Zeugnisse (Schulzeugnis und Wiederim- 
pfungsschein) von dem zuständigen Medizinal- 
Beamten (Kreis-, Bezirks= usw. Arzt) ausge- 
stelltes Zulassungszeugnis, ohne das kein Lehr- 
ling in eine A angenommen werden darf. Am 
Schlusse der Lehrzeit ist die in einen schriftlichen, 
praktischen und mündlichen Abschnitt zerfallende 
pharmazeutische Vorprüfung ab- 
zulegen, in der die für die Gehilfentätigkeit erfor- 
derlichen Kenntnisse in der Pharmazie, pharma- 
zeutischen und allgemeinen Chemie, Botanik und 
Pharmakognosie, Physik und Gesetzeskunde nach- 
zuweisen sind. Für die schriftliche und praktische 
Prüfung ist von dem preuß. Min für Med Angele- 
enheiten unter dem 15. 9. O4 eine Sammlung von 
rüfungsaufgaben zusammengestellt, die auch in 
den meisten übrigen Bundesstaaten eingeführt ist. 
Die Vorprüfungen finden nach Bedarf in der zwei- 
ten Hälfte des letzten Monats jeden Vierteljahrs in 
Preußen, Bayern, Sachsen, Elsaß-Lothringen und 
Oldenburg am Sitze jeder höheren Verw-Behörde 
(Reg Präsidenten usw.), in den übrigen Bundes- 
staaten am Sitze der Zentralbehörde vor einer 
von diesen Behörden auf je 3 Jahre ernannten 
Prüfungskommission statt, bestehend aus einem 
  
  
höheren Med Beamten als Vorsitzenden und zwei 
Ap. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine ein- 
malige Wiederholung der ganzen Prüfung zu- 
lässig. Die Prüfungsgebühren betragen 24 Mark. 
Der Ap Gehilfe erhält durch das Bestehen 
der Vorprüfung die Berechtigung zur selbständigen 
Anfertigung von Rezepten und zur Vertretung 
eines Aorstandes für kürzere Zcit (bis 14 Tage). 
Nachdem er dann mindestens ein Jahr als solcher 
in einer inländischen A tätig gewesen ist, kann er 
eine Universität des Deutschen Reiches oder eine 
den Universitäten in dieser Beziehung gleich- 
gestellte technische Hochschule (Braunschweig, 
Darmstadt, Karlsruhe u. Stuttgart) zur Absolvie- 
rung des vorgeschriebenen Studiums von minde- 
stens vier Halbjahren besuchen. Nach Ablauf dieser 
Studienzeit ist die Meldung zur pharmazeun- 
tischen Prüfung zulässig, wobei durch Zeug- 
nisse der Nachweis darüber zu führen ist, daß der 
Kandidat mindestens je zwei Halbjahre an ana- 
lytisch-chemischen und pharmazeutisch-chemischen 
Uebungen. mindestens ein Halbjahr an Uebungen 
in der mikroskopischen Untersuchung von Drogen 
und Pflanzenpulvern regelmäßig teilgenommen 
und sich mit den üblichen Sterilisationsverfahren 
vertraut gemacht hat. Die Prüfung zerfällt eben- 
falls in einen schriftlichen, praktischen und münd- 
lichen Teil und hat die gleichen Wissensgebiete 
zum Gegenstande wie die Vorprüfung, jedoch sind 
die Anforderungen in den einzelnen Prüfungs- 
abschnitten wesentlich höhere und die Prüfung 
auch insofern erweitert, als die Befähigung zur 
Ausführung analytisch-chemischer und mikroskopi- 
scher Untersuchungen und Wertbestimmungen 
nachgewiesen werden muß. Die Prüfungen finden 
jährlich zweimal (in jedem Sommer= und Winter- 
halbjahr) vor einer von der zuständigen Zentral- 
behörde alljährlich ernannten pharmazeutischen 
Prüfungskommission statt, die an jeder Universität 
und den vorher genannten technischen Hochschulen 
eingerichtet ist und aus je einem Lehrer der phar- 
mazeutischen Chemie, der Botanikund Physik, sowie 
aus einem oder zwei Ap gebildet wird. Ist ein Prü- 
fungsabschnitt nicht mit Erfolg bestanden, so muß 
er wiederholt werden; wer bei dieser Wieder- 
holung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prü- 
fung nicht zugelassen. Die Prüfungsgebühren be- 
tragen 140 Mark. 
Nach vollständig bestandener Prüfung erhält 
der nunmehrige Kandidat der Phar- 
mazie ein von der Prüfungskommission aus- 
gefertigtes Zeugnis und muß dann zwei Jahre 
als Gehilfe in einer Apraktisch tätig sein, 
darunter mindestens ein Jahr in inländischen A. 
Erst nach Ablauf dieser Zeit, über deren ordnungs- 
mäßige und erfolgreiche Erledigung ein Nachweis 
zu führen ist, und deren Verlängerung unter Um- 
ständen angeordnet werden kann, erhält der Kan- 
didat auf seinen Antrag die Approbation 
und zwar von der Zentralbehörde desjenigen Bun- 
desstaates, in dem er die pharmazeutische Prüfung 
abgelegt hat. 
Auch weibliche Personen können den Ap- 
Beruf ergreifen und die Approbation erwerben, 
wenn sie die Vorschriften der PrüfungsO erfüllen. 
Dagegen kann die Verw von sogenannten Dispen- 
sieranstalten in Krankenhäusern auch Mitgliedern 
einer anerkannten geistlichen Genossenschaft (Dia- 
konissen, Diakonen, barmherzigen
	        
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