Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 13 
„Die Bestimmungen der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 
stehen einer Wiederherstellung derjenigen durch Gesetzgebung seit 
dem 1. Januar 1848 verletzten Rechte und Vorzüge nicht ent- 
gegen, welche den mittelbar gewordenen deutschen Reichsfürsten 
und Grafen, deren Besitzungen in den Jahren 1815 und 1850 
der preußischen Monarchie einverleibt oder wieder einverleibt 
worden, auf Grund ihrer früheren staatsrechtlichen Stellung im 
Reiche und der von ihnen besessenen Landeshoheit zustehen, und 
namentlich durch den Artikel XIV der deutschen Bundesakte vom 
8. Juni 1815 und durch die Artikel 23 und 43 der Wiener Kon- 
greßakte vom 9. Juni 1815, sowie durch die spätere Bundes- 
gesetzgebung zugesichert worden sind, sofern die Beteiligten sie 
nicht ausdrücklich durch rechtsbeständige Verträge aufgegeben 
haben. Diese Wiederherstellung erfolgt durch königliche Ver- 
ordnung.“ 
Auf Grund des Gesetzes vom 10. Juni 1854 sind ergangen: 
) die Verordnung, betr. die Ausführung der noch erforderlichen 
Maßregel zur Herstellung des bundesrechtlich gewährleisteten 
Rechtszustandes der vormals nicht unmittelbaren Fürsten und 
Grafen, vom 12. November 1855, 
b) die Verordnung, betr. die Wiederherstellung des privilegierten 
Gerichtsstandes für die mittelbar gewordenen deutschen Reichs- 
fürsten eind Grafen, vom 12. November 1855 (vgl. E. G. zum 
V. G. 8§ 7). 
Vgl. auch Gesetz, betr. die Ordnung der Rechtsverhältuisse der 
mittelbar gewordenen deutschen Reichsfürsten und Grafen, vom 
15. März 1869. 
Artikel 5. 
Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedingungen 
und Formen, unter welchem eine Beschränkung derselben, ins- 
besondere eine Verhaftung zulässig ist, werden durch das Gesetz 
bestimmt. 
Vgl. Gesetz zum Schutz der perfönlichen Freiheit vom 12. Februar 
1850, von dem nur noch (infolge des Inkrafttretens der Reichs- 
strafprozeßordnung) die §§ 6—10 Geltung haben. — Ugl. 
St. P. O. J§ 112 ff. 
Wegen des Belagerungszustandes dgl. Art. 111. — Vgl. 
Art. 39. 
Artikel 6. 
Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in die- 
selbe und Haussuchungen, sowie die Beschlagnahme von Briefen 
und Papieren, sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen 
und Formen gestattet. 
Wegen des Belagerungszustandes pgl. Art. 111. — Vgl. 
Art. 39.
	        
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