Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 13
„Die Bestimmungen der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850
stehen einer Wiederherstellung derjenigen durch Gesetzgebung seit
dem 1. Januar 1848 verletzten Rechte und Vorzüge nicht ent-
gegen, welche den mittelbar gewordenen deutschen Reichsfürsten
und Grafen, deren Besitzungen in den Jahren 1815 und 1850
der preußischen Monarchie einverleibt oder wieder einverleibt
worden, auf Grund ihrer früheren staatsrechtlichen Stellung im
Reiche und der von ihnen besessenen Landeshoheit zustehen, und
namentlich durch den Artikel XIV der deutschen Bundesakte vom
8. Juni 1815 und durch die Artikel 23 und 43 der Wiener Kon-
greßakte vom 9. Juni 1815, sowie durch die spätere Bundes-
gesetzgebung zugesichert worden sind, sofern die Beteiligten sie
nicht ausdrücklich durch rechtsbeständige Verträge aufgegeben
haben. Diese Wiederherstellung erfolgt durch königliche Ver-
ordnung.“
Auf Grund des Gesetzes vom 10. Juni 1854 sind ergangen:
) die Verordnung, betr. die Ausführung der noch erforderlichen
Maßregel zur Herstellung des bundesrechtlich gewährleisteten
Rechtszustandes der vormals nicht unmittelbaren Fürsten und
Grafen, vom 12. November 1855,
b) die Verordnung, betr. die Wiederherstellung des privilegierten
Gerichtsstandes für die mittelbar gewordenen deutschen Reichs-
fürsten eind Grafen, vom 12. November 1855 (vgl. E. G. zum
V. G. 8§ 7).
Vgl. auch Gesetz, betr. die Ordnung der Rechtsverhältuisse der
mittelbar gewordenen deutschen Reichsfürsten und Grafen, vom
15. März 1869.
Artikel 5.
Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedingungen
und Formen, unter welchem eine Beschränkung derselben, ins-
besondere eine Verhaftung zulässig ist, werden durch das Gesetz
bestimmt.
Vgl. Gesetz zum Schutz der perfönlichen Freiheit vom 12. Februar
1850, von dem nur noch (infolge des Inkrafttretens der Reichs-
strafprozeßordnung) die §§ 6—10 Geltung haben. — Ugl.
St. P. O. J§ 112 ff.
Wegen des Belagerungszustandes dgl. Art. 111. — Vgl.
Art. 39.
Artikel 6.
Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in die-
selbe und Haussuchungen, sowie die Beschlagnahme von Briefen
und Papieren, sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen
und Formen gestattet.
Wegen des Belagerungszustandes pgl. Art. 111. — Vgl.
Art. 39.