Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

14 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 
Haussuchungen, vgl. St. P. O. 88 102—110, C. P. O. § 758, 
sowie E. G. zur St. P. O. § 6. — Beschlagnahme von 
Briefen, vgl. St. P. O. §#§# 99—111, K. O. § 121; vgl. auch 
Reichsgesetz über das Postwesen vom 28. Oktober 1871, § 5. 
Artikel 7. 
Niemand darf seinem gesetzlichen Nichter entzogen werden. 
Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen sind un- 
stat thaft. 
Vgl. jetzt G. V. G. § 16. — Vg#l. Art. 111 und N. V. Art. 68. 
Artikel 8. 
Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht 
oder verhängt werden. 
Vgl. St. G. B. 5 2. 
Artikel 9. 
Das Eigentum ist unverletzlich. Es kann nur aus Grün- 
den des öffentlichen Wohles gegen vorgängige, in dringenden 
Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Entschädigung nach 
Maßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden. 
Vgl. besonders das Reichsgesetz, betr. die Beschränkung des Grund- 
eigen tums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 
1871. 
Artikel 10. 
Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögensein- 
ziehung finden nicht statt. 
Vermögenseinziehung, pgl. St. G. B. ö#§ 93 und 140 und 
wegen des Verfahrens, St. P. O. 8§ 325, 326, 480. 
Artikel 11. 
Die Freiheit der Auswanderung kann von Staats wegen 
nur in bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden. 
Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden. 
Vgl. jetzt Bundesgesetz über die Erwerbung und den Verlust der 
Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Junt 1870, 58 15 
und 17 und St. G. B. 8§ 140, 360 Z. 3, sowie Reichsmilitär- 
gesetz vom 2. Mai 1874, § 69 Z. 8. 
Artikel 12. 
Die Freiheit des religiösen Bekennt nisses, der Vereinigung 
zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.