14 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
Haussuchungen, vgl. St. P. O. 88 102—110, C. P. O. § 758,
sowie E. G. zur St. P. O. § 6. — Beschlagnahme von
Briefen, vgl. St. P. O. §#§# 99—111, K. O. § 121; vgl. auch
Reichsgesetz über das Postwesen vom 28. Oktober 1871, § 5.
Artikel 7.
Niemand darf seinem gesetzlichen Nichter entzogen werden.
Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen sind un-
stat thaft.
Vgl. jetzt G. V. G. § 16. — Vg#l. Art. 111 und N. V. Art. 68.
Artikel 8.
Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht
oder verhängt werden.
Vgl. St. G. B. 5 2.
Artikel 9.
Das Eigentum ist unverletzlich. Es kann nur aus Grün-
den des öffentlichen Wohles gegen vorgängige, in dringenden
Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Entschädigung nach
Maßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.
Vgl. besonders das Reichsgesetz, betr. die Beschränkung des Grund-
eigen tums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember
1871.
Artikel 10.
Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögensein-
ziehung finden nicht statt.
Vermögenseinziehung, pgl. St. G. B. ö#§ 93 und 140 und
wegen des Verfahrens, St. P. O. 8§ 325, 326, 480.
Artikel 11.
Die Freiheit der Auswanderung kann von Staats wegen
nur in bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden.
Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Vgl. jetzt Bundesgesetz über die Erwerbung und den Verlust der
Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Junt 1870, 58 15
und 17 und St. G. B. 8§ 140, 360 Z. 3, sowie Reichsmilitär-
gesetz vom 2. Mai 1874, § 69 Z. 8.
Artikel 12.
Die Freiheit des religiösen Bekennt nisses, der Vereinigung
zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemein-