16 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
Maßnahme bleibt jede Religionsgesellschaft im Besitz und Genuß
der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke be-
stimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Artikel 17.
Uber das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter
welchen dasselbe aufgehoben werden kann, wird ein besonderes
Gesetz ergehen.
Dieses Gesetz ist noch nicht ergangen. Vgl. A. L. R. Tl. II. Titel 11,
Abschn. 8.
Artikel 18.
ist durch Gesetz vom 18. Juni 1875 aufgehoben. Er lantete:
Artikel 18.
Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl= und Bestätigungsrecht
bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht
und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht,
aufgehoben.
Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffent-
lichen Anstalten findet die Bestimmung keine Anwendung.
Vor der Aufhebung hatte das Gesetz vom 5. April 1873 dem
Artikel 18 folgende Fassung gegeben:
Artikel 18.
Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl= und Bestätigungsrecht
bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, sowett es dem Staate zusteht
und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht,
aufgehoben.
Auf— Anstellung von Geistlichen beim Milttär und an öffentlichen
Anstalten sindet diese Bestimmung keine Anwendung.
Im übrigen regelt das Gesetz die Befugnisse des Staates hin-
sichtlich der Vorbildung, Anstellung und Entlassung der Geist-
lichen und Religionsdiener und stellt die Grenzen der kirchlichen
Disziplinargewalt fest.
Artikel 19.
Die Einführung der Zivilehe erfolgt nach Maßhshe eines
besonderen Gesetzes, was auch die Führumng der Zivilstands-
register regelt.
Vgl. jetzt Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschließung vom 6. Februar 1875, E. G. zum B. G. B.
Art. 46, B. G. B. 8§ 1317 ff.
Artikel 20.
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.