Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 17
Artikel 21.
Für die Bildung der Ingend soll durch öffemliche Schulen
genügend gesorgt werden.
ltern und deren Stellvertreter dicsen ihre Kinder oder
Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterrricht lassen, welcher für
die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist.
Vgal. Art. 26.
Artikel 22.
Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu gründen
und zu leiten, steht jedem frei, wenn er seine sittliche, wissen-
schaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staats-
behörden nachgewiesen hat.
Vgl. G. O. 88 6, 35.
Artikel 23.
Alle öffentlichen und Privatunterrichts= und Erziehungs-
mstalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Be-
hörden.
Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der
Staatsd iener.
Vgl. das Gesetz, betr. die Beaufsichtigung des Unterrichts= und
Erziehungswesens, vom 11. März 1872.
Artikel 24.
Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die
konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen.
Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die be-
treffenden Religionsgesellschaften.
Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule
steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich ge-
ordneter Beteiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Be-
fähigten die Lehrer der öffent lichen Volksschulen an.
Artikel 25.
Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung
der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden und,
im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise
vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln be-
ruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen.