18 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
Der Staat gewährleistet demnach den Volksschullehrern ein
festes, den Lokalberhörmissen angemessenes Einkommen.
In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht un ut-
geltlich erteilt.
Absatz 3. Vgl. Gesetz, betr. die Erleichterung der Volksschul-
lasten, vom 14. Juni 1888, besonders § 4.
Artikel 26.
Das Schul= und Unterrichtswesen ist durch Gesetz zu regeln.
Bis zu anderveiter gesetzlicher Regelung verbleibt es hinsichtlich
des Schul= und Unterrichtswesens bei dem geltenden Rechte.
Fassung des Gesetzes vom 10. Juli 1906. — gl. Gesetz, betr. die
Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, vom 28. Juli 1906.
Artikel 27.
Jeder Praße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck
und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.
Die Zenfur darf nich eingeführt werden; jede andere Be-
schränkung der Prehfreiheit nur im Wege der Gesetzgebung.
Agl. jetzt Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874. —
Wegen des Belagerungszustandes vgl. Art. 111.
Artikel 28.
Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche
Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Straf-
gesetzen zu bestrafen.
Vgl. Reichspreßgesetz 9§ 20. — Wegen des Belagerungs-
zustandes vgl. Artikel 111.
Artikel 29.
Alle Preußen sind berechtigt, sih ohne vorgängige obrig-
keitliche Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in geschlossenen
Räumen zu versammeln.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen
unter freiem Himmel, welche auch in bezug auf vorgängige
obrigkeitliche Erlanbnis der Verfügung des Gesetzes unter-
worfen sind.
Wegen des Belagerungszustandes pgl. Art. 111. — VBgl.
Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit
und Ordnung gefährdenden Mißbra uchs des Versammlungs= und
Vereinigungsrechtes vom 11. März 1850 (Anhang Nr. 7). —
Vgl. Art. 39.