Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 19
Artikel 30.
Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken,
welche den Strafgesetzen nicht zuwderlaufen, in Gesellschaften
zu vereinigen.
Das Gesetz regelt, insbesondere zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Serhe, die Ausübung des in diesem und in
dem vorstehenden Artikel (29) gFwährleisteen Rechts.
Politische Vereine können eschränkungen und vorüber-
gehenden Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen
werden
Wegen des Belagerungszustandes vgl. Art. 111. — Aus-
nahme in Art. 38, 39. — Vgl. Art. 12.
Absatz 2. Vgl. die Verordnung über die Verhütung eines die
gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des
Versammlungs= und Vereinsrechtes vom 11. März 1850 (unten
im Anhang unter Nr. 7 abgedruckt).
Absatz 3. Vgl. R. V. Art. 4 Z. 16.
Artikel 31.
Die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte erteilt
oder verweigert werden, bestimmt das Gesetz.
Vgl. Art. 12. — Vgl. B. G. B. 88 21—89.
Artikel 32.
Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu. Petitionen
unter einem Gesamtnamen sind nur Behörden und Korpo-
rationen gestattet.
Vgl. Art. 81 A. 2. — Vgl. auch Art. 39.
Artikel 33.
Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Die bei strafgericht-
lichen Untersuchungen und in Kriegsfällen notwendigen Be—
schränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen.
Vgl. Reichsgesetz über das Postwesen vom 28. Oktober 187186,
St. G. B. § 299 (Straföestimmnung= — Vgl. Art. 6 und
St. P. O. 9§ 99, 100, 110, K. O. § 121.
- 34.
Alle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und die
Art dieser Pflicht bestimmt das Gesetz.
Vgl. jetzt R. V. Art. 57 ff. — Es greift jetzt Überall die Reichs-
gesetzgebung Platz.