Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

20 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 
Artikel 35. 
Das Heer begreift alle Abteilungen des stehenden Heeres 
und der Landwehr. 
Im Falle des Krieges kann der König nach Maßgabe des 
Gesetzes den Landsturm aufbieten. 
Wegen der Marine pgl. R. V. Art. 53. 
Absatz 2. Das Aufgebot des Landsturms erfolgt jetzt durch 
den Kaiser. 
Artikel 36. 
Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer 
Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur in den vom 
Gesetze bestimmten Fällen und Formen und auf Regquisition 
der Zivilbehörde verwendet werden. In letzterer Beziehung 
hat das Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen. 
Wegen des Belagerungszustaudes pgl. Art. 111. — Agl. 
C. P. O. § 758 A. 3. 
Artikel 37. 
Der Militärgerichtsstand des Heeres beschränkt sich auf 
Strafsachen und wird durch das Gesetz geregelt. Die Bestim- 
mungen über die Militärdisziplin im Heere bleiben Gegen- 
stand besonderer Verordnungen. 
Vgl. Reichsmilitärgesetz vom 2. Mat 1874, § 39 und E. G. zum 
G. V. G. § 7. — Vgl. auch Reichsmilitärstrafgerichtsordnung 
vom 1. Dezember 1898. 
Artikel 38. 
Die bewaffnete Macht darf weder in noch außer dem Dienste 
beratschlagen oder sich anders, als auf Befehl, versammeln. 
Versammlungen und Vereine der Landwehr zur Beratung 
militärischer Einrichtungen, Befehle und Anordnungen sind 
auch dann, wenn dieselbe nicht zusammenberufen ist, untersagt. 
Val. Militärstrafgesetzbuch 88 101, 113. 
Artikel 39. 
Auf das Heer finden die in den Artikeln 5, 6, 29, 30 
und 32 enthaltenen Bestimmungen nur insoweit Anwendung, 
als die militärischen Gesetze und Dissziplinarvorschriften nicht 
entgegenstehen.
	        
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