Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 21 
Artikel 40. 
Die Errichtung von Lehen ist untersagt. 
Der in bezug auf die vorhandenen Schen noch bestehende 
Lehnsverband soll durch gesetzliche Anordnung aufgelöst werden. 
Artikel 40, welcher früher lautete: 
Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familien- 
fideikommissen ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Familien- 
fideikommisse sollen durch gesetzliche Anordnung in freies Eigen- 
tum umgestaltet werden. Auf Familienstiftungen sinden diese 
Bestimmungen keine Anwendung, 
hat seinc jetzige Fassung durch das Gesetz vom 5. Junt 1852 Art. 2 
erhalten. 
Vgl. E. G. zum B. G. B. Art. 59. 
Artikel 41. 
Die Bestimmungen des Art. 40 finden auf Th wonlehen 
und auf die außerhalb des Staats liegenden Lehen keine An- 
wendung. 
Artikel 41 lautete früher: 
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Thronlehen, das König- 
liche Haus= und Prinzliche Fideikommiß, sowie auf die außerhalb 
des Staats belegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren 
Besitzungen und Fideikommisse, insofern letztere durch das dentsche 
Bundesrecht gewährletstet sind, zurzett keine Anwendung. Die 
Rechtsverhältutsse derselben sollen durch besondere Gesetze geordnet 
werden. 
Seine jetzige Fassung hat der Artikel 41 durch das Gesetz vom 
5. Juni 1852 Art. 3 erhalten. 
Artikel 42. 
Ohne Entschädigung bleiben aufgehoben, nach Maßgabe 
der erangenen besonderen Gesetze: 
1) das mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene 
Recht der Ausübung oder Übertragung der richterlichen 
Gewalt (Tit. VI) und die aus diesem Rechte fließenden 
Exemtionen und Abgaben: 
2) die aus dem gerichts= und schutzherrlichen Verbande, der 
früheren Erbuntertänigkeit, der früheren Steuer= und 
st herstammenden Verpflichtungen. 
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegen- 
leistungen und Lasten weg, welche den bisher Berechtigten 
dafür oblagen.
	        
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