Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 21
Artikel 40.
Die Errichtung von Lehen ist untersagt.
Der in bezug auf die vorhandenen Schen noch bestehende
Lehnsverband soll durch gesetzliche Anordnung aufgelöst werden.
Artikel 40, welcher früher lautete:
Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familien-
fideikommissen ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Familien-
fideikommisse sollen durch gesetzliche Anordnung in freies Eigen-
tum umgestaltet werden. Auf Familienstiftungen sinden diese
Bestimmungen keine Anwendung,
hat seinc jetzige Fassung durch das Gesetz vom 5. Junt 1852 Art. 2
erhalten.
Vgl. E. G. zum B. G. B. Art. 59.
Artikel 41.
Die Bestimmungen des Art. 40 finden auf Th wonlehen
und auf die außerhalb des Staats liegenden Lehen keine An-
wendung.
Artikel 41 lautete früher:
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Thronlehen, das König-
liche Haus= und Prinzliche Fideikommiß, sowie auf die außerhalb
des Staats belegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren
Besitzungen und Fideikommisse, insofern letztere durch das dentsche
Bundesrecht gewährletstet sind, zurzett keine Anwendung. Die
Rechtsverhältutsse derselben sollen durch besondere Gesetze geordnet
werden.
Seine jetzige Fassung hat der Artikel 41 durch das Gesetz vom
5. Juni 1852 Art. 3 erhalten.
Artikel 42.
Ohne Entschädigung bleiben aufgehoben, nach Maßgabe
der erangenen besonderen Gesetze:
1) das mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene
Recht der Ausübung oder Übertragung der richterlichen
Gewalt (Tit. VI) und die aus diesem Rechte fließenden
Exemtionen und Abgaben:
2) die aus dem gerichts= und schutzherrlichen Verbande, der
früheren Erbuntertänigkeit, der früheren Steuer= und
st herstammenden Verpflichtungen.
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegen-
leistungen und Lasten weg, welche den bisher Berechtigten
dafür oblagen.