26 Die Verfassungsurkunde filr den preußischen Staat.
Titel IV.
Von den Ministern.
Artikel 60.
Die Minister, sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten
Staatsbeamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen
auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden.
Jede Kammer kann die Gegemwart der Minister verlangen.
Die Minister haben in einer oder der anderen Kammer
nur dann Stimmrecht, wenn sie Mitglieder derselben sind.
Vgl. Art. 57, 58, 63, 111.
Absatz 1. Vgl. R. V. Art. 9.
Artikel 61.
Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen
des Verbrechens der Versassungsverletzng, der Bestechung und
des Verrates angeklagt werden. Uber solche Anklage entscheidet
der oberste Gerichtshof der Monarchie in vereinigten Senaten.
So lange noch zwei oberste Gerichtshöfe bestehen, treten die-
selben zu obigem Zwecke zusammen.
Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verant-
wortlichkeit, über das Verfahren und über die Strafen werden
einem besonderen Gesetze vorbehalten.
Absatz 1. Die im Abs. 1 gedachten beiden Gerichtshöfe waren
das Obertribunal und der rheinische Revisions= und
Kassationshof, welche durch Gesetz vom 17. März 1832 als
Obertribunal vereinigt sind. Das Obertribnnal ist durch
das Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April
1878, § 12 aufgehoben.
Absatz 2. Das Gesetz ist nicht ergangen.
Titel V.
Von den Kammern.
Artikel 62.
Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den
König und durch zwei Kammern ausgeibbt.
Die Ubereinstimmung des Königs und beider Kammern
ist zu jedem Gesetze erforderlich.
Finanzgesetzentwürfe und Staatshaushaltsetats werden zu-