28 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
Häuser in Preußen — und aus den Häuptern derjenigen Fa-
milien, welchen durch Königliche Verordnung das nach der Erst-
geburt und Linealfolge zu vererbende Recht auf Sitz und Stimme
in der ersten Kammer beigelegt wird. In dieser Verordnung
werden zugleich die Bedingungen festgesetzt, durch welche dieses
Recht an einen bestimmten Grundbesitz geknüpft ist. Das Recht
kann durch Stellvertretung nicht ausgeübt werden und ruht
während der Minderjährigkeit oder während eines Dienstver-
hältnisses zu der Regierung eines nichtdeutschen Staats, ferner
auch so lange der Berechtigte seinen Wohnsitz außerhalb gerner
ßens hat;
aus solchen Mitgliedern, welche der König auf Lebenszeit er-
nennt. Ihre Zahl darf den zehnten Teil der zu a und bd ge-
nannten Mitglieder nicht übersteigen;
d) aus neunzig Mitgliedern, welche in Wahlbezirken, die das Gesetz
feststellt, durch die dreißigfache Zahl derienigen Urwähler (Art. 70),
welche die höchsten direkten Staatssteuern bezahlen, durch direkte
Wahl nach Maßgabe des Gesetzes gewählt werden;
e) aus dreißig, nach Maßgabe des Gesetzes von den Gemeinderäten
gewählten Mitgliedern aus den größeren Städten des Landes.
Die Gesamtzahl der unter a bis c genannten Mitglteder darf
die Zahl der unter d und e bezeichneten nicht übersteigen.
Eine Auflösung der ersten Kammer bezieht sich nur auf die aus
Wahl hervorgegangenen Mitglieder.
Artikel 66.
Die Bildung der ersten Kammer in der Artikel 65 bestimmten
Weise tritt am 7. August des Jahres 1852 ein.
Bis zu diesem Zeitpunkte verbleibt es bei dem Wahlgesetze für
die erste Kammer vom 6. Dezember 1848.
Artikel 67.
Die Legislaturperiode der ersten Kammer wird auf sechs Jahre
festgesetzt.
Artikel 68.
Wählbar zum Mitgliede der ersten Kammer ist jeder Preuße,
der das vierzigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürger-
lichen Rechte infolge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht
verloren und bereits fünf Jahre lang dem preußischen Staats-
verbande angehört hat.
Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten weder Reisekosten
noch Diäten.
Absatz 1. Vgl. Verordnung wegen Bildung der ersten Kammer
vom 12. Oktober 1854, unten im Anhange unter Nr. 1 abge-
druckt; vgl. auch Anhang Nr. 2.
Artikel 69.
Die zweite Kammer besteht aus vierhundertdreiundvierzig
Mitgliedern. Die Wahlbezirke werden durch das Gesetz fest-
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