Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 29 
gestellt. Sie können aus einem oder mehreren Kreisen oder 
aus einer oder mehreren der größeren Städte bestehen. 
Die zweite Kammer heißt jetzt: Haus der Abgeordueten; 
vgl. Art. 65.— Die ursprüngliche Babl bellef sich auf 350 Mit- 
glieder. Sie erhöhte sich durch Inkorporation der Hohenzollern- 
schen Lande (Gesetz vom 30. April 1851 Art. 1) um 2, durch die 
Einverleibung der 1866 erworbenen Gebtetsteile (vgl. Anm. zu 
Art. 2 Nr. 3—6) um 80 (Gesetz vom 17. Mai 1867 Art. 1) und 
durch Einbeziehung von Lauenburg (Gesetz vom 23. Juni 1876 
#5l 2) um 1 Mitglied. Durch Gesetz vom 28. Juni 1906, 5 1 ist 
die Zahl auf 443 festgesetzt. 
Vgl. Gesetz, betr. die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus 
der Abgeordneten, vom 27. Juni 1860 (Anhang Nr. 4) und 
Gesetz, betr. Vermehrung der Mitglieder des Hauses der Ab- 
geordneten und Anderung der Landtagswahlbezirke und Wahl- 
orte, vom 28. Juni 1906. 
Artikel 70. 
Jeder Preuße, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr 
vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohn- 
sitz hat, die Befähigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist 
stimmberechtigter Urwähler. · . · 
Wer in mehreren Gemeinden an den Gemeindewahlen teil- 
zunehmen berechtigt ist, darf das Recht als Urwähler nur in 
einer Gemeinde ausüben. 
Die Art. 70, 71, 72 sind gemäß Artikel 115 bis zum Erlasse eines 
Wahlgesetzes suspendiert. Es kommt daher die Verordnung vom 
30. Mai 1849 (unten im Anhang unter Nr. 3) zur Anwendung. 
Der § 8 dieser Verordnung setzt das aktive Wahlrecht auf das 
vollendete 24. Lebensjahr herab. 
Nach § 49 A. 1 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 ruht 
für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen (mit Aus- 
nahme der Militärbeamten) die Berechtigung zum Wählen. 
Artikel 71. 
Auf jede Vollzahl von zweihundertundfünfzig Seelen der 
Bevölkerung ist ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler 
werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten 
Staatsstenern in drei Abteilungen geteilt, und zwar in der 
Art, daß auf jede Abteilung ein Dritteil der Gesamtsumme 
der Steuerbeträge aller Unwähler fällt. 
Die Gesamtsumme wird berechnet: Z 
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für 
sich bildet;
	        
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