30 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
b) bezirksweise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Ge-
meinden zusammengesetzt ist.
Die erste Abteilung besteht aus denfenigen Urwählern, auf
welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drit-
teils der Gesamtsteuer fallen.
Die zweite Abteilung besteht aus denjenigen Urwählern,
auf welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze
des zweiten Dritteils fallen.
ie dritte Abteilung besteht aus den am niedrigsten be-
steuerten Urwählern, auf welche das dritte Dritteil fällt.
Jede Abteilung wählt besonders, und zwar ein Dritteil
der zu wählenden Wahlmänner.
ie Abteilungen können in mehrere Wahlverbände ein-
geteilt werden, deren keiner mehr als fünfhundert Urwähler
in sich schließen darf.
Die Wahlmänner werden in jeder Abteilung aus der Zahl
der stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rück-
sicht auf die Abteilungen gewählt.
Gemäß Art. 115 gilt bis jetzt die Verordnung vom 30. Mai 1849
(unten im Anhang unter Nr. 3); vgl. auch Anhang Nr. 5, 8 7.
Artikel 72.
Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner gewählt.
Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt
das Wahlgesetz, welches auch die Anordnung für diejenigen
Städte zu treffen hat, in denen an Stelle eines Teils der direkten
Steuern die Mahl= und Schlachtsteuer erhoben wird.
Absatz 2. Das Wahlgesetz ist noch nicht ergangen; bis jetzt
gilt die Verordnung vom 30. Mai 1849 (vgl. Art. 115).
Artikel 73.
Die Legislaturperiode des Hauses der Abgeordneten dauert
fünf Jahre.
Die Legislaturperiode ist durch Gesetz vom 27. Mai 1888 von drei
auf fünf Jahre erhöht wowen. — Vgl. R. V. Art. 24.
Artikel 74.
Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße
wählbar, der das dreißigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz
der bürgerlichen Rechte infolge rechtskräftigen richterlichen Er-