Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 31
kenntnisses nicht verloren und bereits drei Jahre dem preußischen
Staatsverbande angehört hat.
Der Präsident und die Mitglieder der Oberrechnungs-
kammer können nicht Mitglieder eines der beiden Häuser des
Landtages sein.
Abag 1. Zurzeit gilt noch der § 29 der Verordnung vom
30. Mai 1849 (vgl. Art. 115). — Vgl. auch R. V. Art. 3.
Absatz 2 ist hinzugefügt durch Art. I des Gesetzes, betr. eine
Zusatzbestimmung zu Artikel 74 der Verfassungsurkunde, vom
27. März 1872. — Vgl. auch Art. 78 A. 2.
Artikel 75.
Die Kammern werden nach Ablauf ihrer Legislaturperiode
neu gewählt. Ein Gleiches geschieht im Falle der Auflösung. In
beiden Fällen sind die bisherigen Mitglieder wieder wählbar.
Legislaturperiode: Art. 73. — Auflösung: Art. 51.
Artikel 76.
Die beiden Häuser des Landtages der Momrchie werden
durch den König regelmäßig in dem Zeitraum von dem An-
fange des Monats November jeden Jahres bis zur Mitte des
folgenden Januar und außerdem, so oft es die Umstände er-
heischen, einberufen.
Die jetzige Fassung des Art. 76 beruht auf dem Gesetze vom
18. Mai 1857. Der Art. 76 lautete früher:
Die Kammern werden durch den König regelmäßig im Monat
November jeden Jahres, und außerdem, so oft es die Umstände
erheischen, berufen.
Artikel 77.
Die Eröffnung und die Schließung der Kammern geschieht
durch den König in Person oder durch einen dazu von ihm
beauftragten Minister in einer Sitzung der vereinigten Kammern.
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, ver-
tagt und geschlossen.
Wird eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleich-
zeitig vertagt.
Artikel 78.
Jede Kammer prüft die Legitimat ion ihrer Mit glieder und
entscheidet darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang und ihre