Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 31 
kenntnisses nicht verloren und bereits drei Jahre dem preußischen 
Staatsverbande angehört hat. 
Der Präsident und die Mitglieder der Oberrechnungs- 
kammer können nicht Mitglieder eines der beiden Häuser des 
Landtages sein. 
Abag 1. Zurzeit gilt noch der § 29 der Verordnung vom 
30. Mai 1849 (vgl. Art. 115). — Vgl. auch R. V. Art. 3. 
Absatz 2 ist hinzugefügt durch Art. I des Gesetzes, betr. eine 
Zusatzbestimmung zu Artikel 74 der Verfassungsurkunde, vom 
27. März 1872. — Vgl. auch Art. 78 A. 2. 
Artikel 75. 
Die Kammern werden nach Ablauf ihrer Legislaturperiode 
neu gewählt. Ein Gleiches geschieht im Falle der Auflösung. In 
beiden Fällen sind die bisherigen Mitglieder wieder wählbar. 
Legislaturperiode: Art. 73. — Auflösung: Art. 51. 
Artikel 76. 
Die beiden Häuser des Landtages der Momrchie werden 
durch den König regelmäßig in dem Zeitraum von dem An- 
fange des Monats November jeden Jahres bis zur Mitte des 
folgenden Januar und außerdem, so oft es die Umstände er- 
heischen, einberufen. 
Die jetzige Fassung des Art. 76 beruht auf dem Gesetze vom 
18. Mai 1857. Der Art. 76 lautete früher: 
Die Kammern werden durch den König regelmäßig im Monat 
November jeden Jahres, und außerdem, so oft es die Umstände 
erheischen, berufen. 
  
Artikel 77. 
Die Eröffnung und die Schließung der Kammern geschieht 
durch den König in Person oder durch einen dazu von ihm 
beauftragten Minister in einer Sitzung der vereinigten Kammern. 
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, ver- 
tagt und geschlossen. 
Wird eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleich- 
zeitig vertagt. 
Artikel 78. 
Jede Kammer prüft die Legitimat ion ihrer Mit glieder und 
entscheidet darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang und ihre
	        
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