32 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
Disziplin durch eine Gclchäftsordnung. und erwählt ihren
Präsidenten, ihre Vizepräsidenten und Schriftführer.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die
Kanmmner.
Wenn ein Kammermitglied ein besoldetes Staatsamt an-
nimmt, oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem
ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so
verliert es Sitz und Stimme in der Kammer und kann seine
Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.
Absatz 1. Vgl. Art. 82. — Ugl. Geschäftsordnung des
Herrenhauses vom 15. Juni 1892, des Abgeordnetenhauses vom
Jahre 1876. — Vgl. R. V. Art. 27. — Vgl. auch Art. 84.
Absatz 2. Vgl. R. V. Art. 21 Abs. 1.
Absatz 3. Vgl. R. V. Art. 21 Abs. 2.
Artikel 79.
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede
Kammer tritt auf den Antrag ihres Präsidenten oder von zehn
Mitgliedern zu einer geheimen Sitzung zusammen, in welcher
dann zunächst über diesen Antrag zu beschließen ist.
Vgl. R. V. Art. 22 Abs. 1. — Wahrhettsgetreue Berichte über
Landtagsverhandlungen sind straffrei: St. G. B. 8 12.
Artikel 80.
Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen,
wenn nicht die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mit-
glieder anwesend ist. Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach
absoluter Stimmemmehrheit, vorbehaltlich der durch die Ge-
schäftsordnung für Wahlen ctwa zu bestimmenden Ausnahmen.
Das Herrenhaus kann keinen Beschluß fassen, wenn nicht
mindestens sellzig der nach Maßgabe der Verordnung vom
12. Oktober 1854 (Ges.-S. S. 541—544) zu Sitz und Stimme
berufenen Mitglieder anwesend sind.
Der Absatz 2 ist hinzugefügt durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. Mai
1855, welcher zugleich bestimmte, daß Art. 80 der Verf.-Urk. auf-
gehoben sei, insoweit er dem Gesetze vom 30. Mai 1855 zuwider-
laufe. Die Anfangsworte des Artikels müßten also lauten:
„Das Haus der Abgeordneten kann keinen Beschluß fassen.“ —
Die Verordnung vom 12. Oktober 1854 ist im Anhang Nr. 1
abgedruckt.