Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 33
Artikel 81.
Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den
König zu richten.
iemand darf den Kammern oder einer derselben in Person
eine Bittschrift oder Adresse überreichen.
Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die
Minister überweisen und von denselben Auskunft über ein—
gehende Beschwerden verlangen.
Artikel 82.
Eine jede Kammer hat die Befugnis, behufs ihrer In—
formation Kommissionen zur Untersuchung von Tatsachen zu
ernennen.
Artikel 83.
Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen
Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien Uberzeugung und sind
an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Vgl. R. V. Art. 29.
Artikel 84.
Sie können für ihre Abstimmungen in der Kammer nie-
mals, für ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur inner-
halb der Kammer auf den Grund der Geschäftsordnung (Art. 78)
zur Rechenschaft gezogen werden.
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmi-
gung während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe
bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet
werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe
des nächstfolgenden Tages nach derselben ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schul-
den notwendig.
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammer und
eine jede Untersuchungs= oder Zivilhaft wird für die Dauer
der Sißungsperiode aufgehoben, wenn die betreffende Kammer
es verlangt.
Absatz 1. Vgl. R. V. Art. 30, St. G. B. § 11.
Absatz 2—4. Vgl. R. V. Art. 31. — Vgl. auch E. G. zur St. P. O.
86 A. 2 Z. 1.
Absatz 3. Die Schuldhaft ist durch das Bundesgesetz, betr. die
Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai 1868 aufgehoben; jetzt
gilt § 904 Z. 1 Z. P. O.