Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

36 Die Verfassungs urkunde für den preußischen Staat. 
Die Organisation und Zuständigkeit solcher Gerichte, das 
Verfahren bei denselben, die Ernennung ihrer Mitglieder, die 
besonderen Verhältnisse der letzteren und die Dauer ihres Amtes 
werden durch das Gesetz festgestellt. 
Besondere Gerichte: G. V. G. § 14; Handelsgerichte: 
G. V. G. §§ 100 ff.; Gewerbegerichte: Gewerbegerichtsgesetz, 
Fassung vom 29. September 1901. 
Artikel 92. 
Es soll in Preußen nur Ein oberster Gerichtshof bestehen. 
Vgl. Art. 116. — Die vormaligen beiden obersten Gerichtshöfe, 
das Obertribunal und der Rheinische Revisions= und 
Kassationshof wurden zu einem Gerichtshof unter der Be- 
zeichnung Obertribunal vereinigt (Ges. vom 17. März 1852). 
Ein zweiter oberster Gerichtshof wurde für die 1866 erworbenen 
Gebiets teile als Oberappellationsgericht 1867 zu Berlin 
errichtet, aber durch Gesetz vom 6. Februar 1874 mit dem Ober- 
tribunal vereinigt. Das Obertribunal ist durch das Aus- 
führungsgesetz zum G. V. G. vom 24. April 1878, § 12 auf- 
gehoben. Hoöchster Gerichtshof ist jetzt das Reichsgericht 
(G. V G. 8§§ 12. 125 ff.); vgl. jedoch § 50 des Ausführungsges. 
zum G. V. G. (Oberlandesgericht Berlin-Kammergericht: 
Erlaß vom 1. September 1879). 
Artikel 93. 
Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Zivil- 
und Strafsachen sollen öffentlich sein. Die Offentlichkeit kann 
jedoch durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß des Ge- 
richts ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den 
guten Sitten Gefahr droht. “ 
In anderen Fällen kann die Offentlichkeit nur durch Ge- 
setze beschränkt werden. 
Absatz 1. Vgl. jetzt G. V. G. ös 170 ff. 
Absatz 2. Vgl. G. V. G. 88 171, 172. 
Artikel 94. 
Bei Verbrechen erfolgt die Entscheidung über die Schuld 
des Angeklagten durch Geschworene, insoweit ein mit vorheriger 
Zustimmung der Kammern erlassenes Gesetz nicht Ausnahmen 
bestinmt. ie Bildung des Geschworenengerichts regelt das 
esetz. 
% t. 94 hat seine jetzige Fassung durch Art. 2 des Gesetzes vom 
21. Mat 1852 erhalten. — Er lautete früher:
	        
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