Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 37
Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, bei allen
politlschen Verbrechen und bei allen Preßvergehen, welche das Gesetz
nicht ausdrilcklich ausnimmt, erfolgt die Entscheidung Über die
Schuld des Angeklagten durch Geschworene.
Die Bildung des Geschworenengerichts regelt das Gesetz.
gett beliten die Bestimmungen in den 8§ 73 Z. 2—7, 80, 136 Z. 1
des G. V. G.
Artikel 95.
Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung der Kam-
mern zu erlassendes Gesetz ein besonderer Gerichtshof errichtet
werden, dessen Zuständigkeit die Verbrechen des Hochverrats
und diejenigen Verbrechen gegen die innere und äußere Sicher-
heit des Staats, welche ihm durch das Gesetz überwiesen
werden, begreift.
Art. 95 lautete früher:
Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern
zu erlassendes Gesetz ein besonderer Schwurgerichtshof errichtet
werden, dessen Zuständigkeit die Verbrechen des Hochverrats und die-
jenigen schweren Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit
des Staats, welche ihm durch das Gesetz überwiesen werden, begreift.
Die Bildung der Geschworenen bei diesem Gerichte regelt das Gesetz.
Seine jetzige Fassung hat der Art. 95 erhalten durch das Gesetz
vom 21. Mai 1852, Art. 3. — Vgl. St. G. B. §§ 80—93. — Auch
hier kommen jetzt die Bestimmungen der Reichsgesetze bbesonders
G. V. G. §§ 136, 138) zur Anwendung.
Artikel 96.
Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden wird
durch das Gesetz bestimmt. Uber Kompetenzkonflikte zwischen
den Verwaltungs= und Gerichtsbehörden entscheidet ein durch
das Gesetz bezeichneter Gerichtshof.
Vgl. Art. 89. — Agl, jetzt G. V. G. § 17 und E. G. dazu § 17. —
Vgl. auch die Königl. Verordnung, betr. die Kompetenzkonflikte
zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, vom
1. August 1879 (Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-
konflikte) und, bezüglich der Kompetenzkonflikte im Verwal-
tungsstreitverfahren, Gesetz über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883, § 113 (Oberverwaltungsgericht).
Artikel 97.
Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Zivil= und
Militärbeamte wegen durch Uberschreitung ihrer Amtsbefugnisse
verübter Rechtsverletzungen gerichtlich in Anspruch genommen
werden können, bestimmt das Gesetz. Eine vorgängige Ge-