38 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
nehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde darf jedoch nicht ver-
langt werden.
Vgl. Gesetz, betr. die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen
Amts= und Diensthandlungen, vom 13. Februar 1854, mit den
aus § 11 des E. G. zum G. V. G. sich ergebenden Modifika-
tionen. Vgl. auch Ges. über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883, 5 114.
Titel VII.
Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten.
Artikel 98.
Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richter-
stande gehörigen Staatsbeamten, einschließlich der Staats-
anwälte, sollen durch ein Gesetz geregelt werden, welches, ohne
die Regierung in der Wahl der ausführenden Organe zweck-
widrig zu beschränken, den Staatsbeamten gegen willkürliche
Entziehung von Amt und Einkommen angemessenen Schutz
gewährt. .
Ein allgemeines Beamtengesetz ist nicht ergangen. — Vgl. Gesetz,
betr. die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, vom
21. Juli 1852, welches auch in den 1866 erworbenen Gebiets-
teilen (Verordnung vom 23. September 1867) und in Lauen-
burg gilt (Gesetz vom 9. April 1879, 9§ 27).
Titel VIII.
Von den Finanzen.
Artikel 99.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für
jedes Jahr im voraus veranschlagt und auf den Staatshaus-
haltsetat gebracht werden. Z
Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.
Vgl. Art. 59 und 109. — Nach dem Gesetz vom 29. Juni 1876
beginnt das Etatsjahr mit dem 1. April und endet am 31. März.
Vgl. jetzt R. V. Art. 70.
Artikel 100.
Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, so
weit sie in den Staatshaushaltsetat aufgenommen oder durch
besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben werden.