40 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
Titel IX.
Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks= und Provinzial-
verbänden.
Artikel 105.
Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise
und Provinzen des preußischen Staats wird durch besondere
Gesetze näher bestimmt.
Art. 105 hat seine jetzige Fassung durch das Gesetz vom 24. Mai
1854 erhalten. — Der Artikel lautete früher:
Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise, Bezirke
und Provinzen des preußischen Staats wird durch besondere Ge-
setze unter Festhaltung folgender Grundsätze näher bestimmt:
1. über die innern und besondern Angelegenheiten der Provinzen,
Bezirke, Kreise und Gemeinden beschließen aus gewählten Ver-
tretern bestehende Versammlungen, deren Beschlüsse durch die Vor-
steher der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden ausgeführt
werden.
Das Gesetz wird die Fälle bestimmen, in welchen die Beschlüsse
dieser Vertretungen der Genehmigung einer höheren Vertretung
oder der Staatsregierung unterworfen sind.
Die Vorsteher der Provinzen, Bezirke und Kreise werden von
dem Könige ernannt.
Über die Beteiligung des Staats bei der Anstellung der Ge-
meindevorsteher und über die Ausübung des den Gemeinden zu-
stehenden Wahlrechts wird die Gemeindeordnung das Nähere
bestimmen.
3. Den Gemeinden insbesondere steht die selbständige Verwaltung
ihrer Gemeindeangelegenheiten unter gesetzlich geordneter Ober-
aufsicht des Staats zu.
üÜber die Beteiligung der Gemeinden bei Verwaltung der Orts-
polizeti bestimmt das Gesetz.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung kann nach näherer Be-
stimmung des Gesetzes durch Gemeindebeschluß eine Gemeinde-,
Schutz= oder Bürgerwehr errichtet werden.
Die Beratungen der Provinzial-, Kreis= und Gemeindevertretungen
sind öffentlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Über die
Einnahmen und Ausgaben muß wenigstens jährlich ein Bericht
veröffentlicht werden.
Vgl. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883 und Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Ver-
waltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883.
Die wichtigsten der auf Grund des Art. 105 ergangenen Gesetze
sind: die Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen vom
30. Mat 1853, das Gesetz, betr. die Landgemeindeverfassungen
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