Anhang. 1. Verordnung vom 12. Oktober 1854. 45
Sitz und Stimme in der ersten Kammer von Uns durch be-
sondere Verordnung verliehen wird. Das Recht hierzu wird
in der durch die Verleihungsurkunde festgesetzten Folgeordnung
vererbt.
Zahl 1. Das Haus Hohenzollern-Hechingen ist ausgestorben.
§ 3.
Als Mitglieder auf Lebenszeit wollen wir berufen:
1) Personen, welche Uns in Gemäßheit der folgenden
Paragraphen präsentiert werden;
2) die Inhaber der vier großen Landesämter im Königreich
Preußen;
3) einzelne Personen, welche Wir aus besonderem Vertrauen
ausersehen. Aus denselben wollen Wir „Kronsyndici“
bestellen, welchen Wir wichtige Rechtsfragen zur Begut-
achtung vorlegen, imgleichen die Prüfung und Erledigung
rechtli her Angelegenheiten des 8 anvertrauen
werden.
Zahl 2. Die vier Landesämter sind: das Oberburggrafen-,
Obermarschall-, Landhofmeister= und Kanzleramt.
84.
Das Präsentationsrecht steht zu:
1) den nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 1847 zur
Herrenkurie des vereinigten Landtags berufenen Stiftern;
2) dem für jede Provinz zu bildenden Verbande der darin
mit Rittergütern unesessenen. Grafen, für je einen zu
Präsentierenden;
3) den Verbänden der durch ausgebreiteten Familienbesitz
ausgezeichneten Geschlechter, welche Wir mit diesem Recht
begnadigen;
4) ven Verbänden des alten und des befestigten Grund-
esitzes;
5) einer jeden Landesuniversität;
6) denjenigen Städten, welchen Wir dieses Recht besonders
beilegen.
Vgl. 86.
Zahl 1. Dies sind die Domstifter zu Brandenburg, Merseburg
und Naumburg a. S.
Zahl 6. Dies sind zurzeit 48 Städte.