Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Anhang. 1. Verordnung vom 12. Oktober 1854. 45 
Sitz und Stimme in der ersten Kammer von Uns durch be- 
sondere Verordnung verliehen wird. Das Recht hierzu wird 
in der durch die Verleihungsurkunde festgesetzten Folgeordnung 
vererbt. 
Zahl 1. Das Haus Hohenzollern-Hechingen ist ausgestorben. 
§ 3. 
Als Mitglieder auf Lebenszeit wollen wir berufen: 
1) Personen, welche Uns in Gemäßheit der folgenden 
Paragraphen präsentiert werden; 
2) die Inhaber der vier großen Landesämter im Königreich 
Preußen; 
3) einzelne Personen, welche Wir aus besonderem Vertrauen 
ausersehen. Aus denselben wollen Wir „Kronsyndici“ 
bestellen, welchen Wir wichtige Rechtsfragen zur Begut- 
achtung vorlegen, imgleichen die Prüfung und Erledigung 
rechtli her Angelegenheiten des 8 anvertrauen 
werden. 
Zahl 2. Die vier Landesämter sind: das Oberburggrafen-, 
Obermarschall-, Landhofmeister= und Kanzleramt. 
84. 
Das Präsentationsrecht steht zu: 
1) den nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 1847 zur 
Herrenkurie des vereinigten Landtags berufenen Stiftern; 
2) dem für jede Provinz zu bildenden Verbande der darin 
mit Rittergütern unesessenen. Grafen, für je einen zu 
Präsentierenden; 
3) den Verbänden der durch ausgebreiteten Familienbesitz 
ausgezeichneten Geschlechter, welche Wir mit diesem Recht 
begnadigen; 
4) ven Verbänden des alten und des befestigten Grund- 
esitzes; 
5) einer jeden Landesuniversität; 
6) denjenigen Städten, welchen Wir dieses Recht besonders 
beilegen. 
Vgl. 86. 
Zahl 1. Dies sind die Domstifter zu Brandenburg, Merseburg 
und Naumburg a. S. 
Zahl 6. Dies sind zurzeit 48 Städte.
	        
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