Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

46 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 
§ 5. 
Die von den Stiftern zu präsentierenden Vertreter werden 
von den Mitgliedern derselben aus ihrer Mitte, die von den 
Universitäten zu präsentierenden von dem akademischen Senate 
aus der Zahl der ordentlichen Professoren, die von den Städten 
zu präsentierenden von dem Magistrate, oder in Ermanglung 
eines kollegialischen Vorstandes von den übrigen kommunal= 
verfassungsmäßigen Vertretern der Stadt aus der Zahl der 
Magistratsmitglieder erwählt. 
86. 
Die näheren reglementarischen Bestimmungen wegen Bil— 
dung der Verbände des alten und des befestigten Grundbesitzes 
— bondschaftsezirte — (§ 4 Nr. 4) und wegen Ausübung 
des Präsentationsrechts (§ 4 Nr. 1 bis 6) werden von Uns 
erlassen. 
Diese Bestimmungen sind in der Verordnung vom 10. November 
1865 enthalten und unter Nr. 2 des Anhangs abgedruckt. 
87. 
Das Recht auf Sitz und Stimme in der ersten Kammer 
kann nur von preußischen Untertanen ausgeübt werden, welche 
sich im Vollbesie der bürgerlichen Rechte befinden, ihren Wohn- 
sitz sst reußens haben und nicht im aktiven Dienste 
eines außerdeutschen Staates stehen. 
Ferner ist dazu — außer bei den Prinzen Unseres könig- 
lichen Hauses — ein Alter von dreißig Jahren erforderlich. 
Vgl. Verordnung vom 10. November 1805, F 4. 
Absatz 1. Vgl. St. G. B. 8§§ 33, 34. 
§ .. 
Das Recht der Mitgliedschaft der ersten Kammer erlischt 
bei denjenigen Mitgliedern, welche in Gemäßheit der §§ 4 
bis 6 präsentiert werden, mit dem Verluste der Eigenschaft, 
in welcher die Präsentation erfolgt ist. 
§ 9. 
Das Recht der Mitgliedschaft der ersten Kammer geht außer 
den Fällen der §§ 12 und 21 des Strafgesetzbuchs verloren,
	        
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