Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

48 Die Verfassungsurkunde filr den preußischen Staat. 
2. 
Verordnung, 
betreffend die definitive Erledigung der Vorbehalte 
wegen Bildung der Verbände des alten und des 
befestigten Grundbesitzes — Landschaftsbezirke — 
und wegen Wahl der seitens dieser Verbände und der 
Provinzialverbände der Grafen zu präsentierenden 
Mitglieder des Herrenhauses, 
vom 10. November 1865. 
(Ergangen auf Grund des Gesetzes vom 7. Mai 1853 und des §5 6 der 
Verordnung vom 12. Oktober 1854.) 
  
81. 
Für die nach der anliegenden Nachweisung zu bildenden 
Landschaftsbezirke des alten und des befestigten Grundbesitzes 
sind zur Präsentation zu wählen: in der Provinz Preußen 18, 
Brandenburg 15, Pommern 13, Schlesien 18, Posen 7, Sach- 
sen 10, Westfalen 4, Rheinland 5. 
Die Nachweisung ist nicht mit abgedruckt. 
§2. 
Zum alten Grundbesitze find solche Rittergüter zu zählen, 
welche zur Zeit der Präsentation seit mindestens fünfzig Jahren 
im Besitze einer und derselben Familie sich befinden. 
§ 3. 
Zum befestigten Grundbesitze gehören solche Rittergüter, 
deren Vererbung in der männlichen Linie durch eine besondere 
Erbordnung (Lehn, Majorat, Minorat, Seniorat, Fideikommiß, 
fideikommissarische Substitution) gesichert ist.
	        
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