Anhang. 3. Verordnung vom 30. Mal 1849. 51
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verordnung
über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur
Zweiten Kammer sjetzt: Haus der Abgeordneten!
vom 30. Mai 1849.
Vgl. Verfassung Art. 115. — Die Verordnung gilt in Hohenzollern
gemäß Gesetz vom 30. April 1851, in den 1866 hinzugekommenen
Landesteilen gemäß Gesetz vom 11. März 1869, in Lauen burg
gemäß Gesetz vom 23. Junt 1876 und in Helgoland gemäß Gesetz
vom 18. Februar 1891. — Vgl. Gesetz, betr. Abänderung der Vorschriften
über das Verfahren bei den Wahlen zum Hause der Abgeordneten,
vom 28. Juni 1906.
§ 1.
Die Abgeordneten der zweiten Kammer werden von Wahl-
männern in Wahlbezirken, die Wahlmänner von den Urwählern
in Urwahlbezirken gewählt.
§ 2
aufgehoben durch Gesetz vom 27. Juni 1860, § 4: Anhang Nr. 4.
§ 3
aufgeh oben durch Gesetz vom 27. Juni 1860, § 4: Anhang Nr. 4.
84.
Auf jede Vollzahl von 250 Seelen ist ein Wahlmann zu
wählen.
Vgl. Reglement § 2 Abf. 3.
85.
Gemeinden von weniger als 750 Seelen, sowie nicht zu
einer Gemeinde gehörende bewohnte Besitzungen, werden von
dem Landrate mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden
zu einem Urwahlbezirke vereinigt.
Wegen der 1866 erworbenen Landesteile vgl. Gesetz vom 11. März
1869, § 2 Z. 1 und wegen Hohenzollern § 2 Z. 2 Abs. 2 des
Gesetzes vom 30. April 1851. — Vgl. Reglement §§ 1 A. 2, 2.