52 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
86.
Gemeinden von 1750 oder mehr als 1750 Seelen werden
von der Gemeindeverwaltungsbehörde in mehrere Bü
bezirke geteilt. Diese sind so einzurichten, daß höchstens 6 Wahl-
männer darin zu wählen sind.
Vgl. Reglement #§#§ 1 A. 2, 2.
87.
Die Urwahlbezirke müssen, soweit es tunlich ist, so gebildet
werden, daß die Zahl der in einem jeden derselben zu wählen-
den Wahlmänner durch drei teilbar ist.
Vgl. § 14. — Vgl. Reglement § 1 A. 2.
88.
Jeder selbständige Preuße, welcher das 24. Lebensjahr
vollendet und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in—
folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses verloren hat, ist
in der Gemeinde, worin er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz
oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter Urwähler, sofern er nicht
aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung erhält.
Vgl. St. G. B. 3s 32—37.
§ 9.
Die Militärpersonen des stehenden Heeres und die Stamm-
mannschaften der Landwehr wählen an ihrem Standorte, ohne
Rücksicht darauf, wie lange sie sich an demselben vor der Wahl
aufgehalten haben. Sie bilden, wenn sie in der Zahl von
750 Mann oder darüber zusammenstehen, einen oder mehrere
besondere Wahlbezirke. Landwehrpflichtige, welche zurzeit der
Wahlen zum Dienste einberufen sind, wählen an dem Orte
ihres Aufenthaltes für ihren Heimatsbezirk.
Vgl. jetzt: Reichsmilttärgesetz vom 2. Mai 1874 § 49 Abs. 1: „Für
die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme
der Militärbeamten, ruht die Berechtigung zum Wählen sowohl
in betreff der Reichsvertretung, als in betreff der einzelnen
Landesvertretungen. Eine Vereinigung der hternach wahlbe-
rechtigt bleibenden Militärpersonen zu besonderen Militärwahl-
bezirken für die Wahl der auf indtrektem Wahlrecht beruhenden
Landesvertretungen darf nicht stattfinden.“
VgI. Reglement § 2 Abs. 2.