Anhang. 3. Verordnung vom 30. Mai 1849. 55
#l zu leiten hat, sowie einen Stellvertreter desselben für
Verhinderungsfälle zu ernennen.
In bezug auf die Berichtigung der Abteilungslisten kommen
die Vorschriften des § 15 gleichmäßig zur Anwendung.
Vgl. Reglement §#§# 7—9.
§ 17.
Der Tag der Wahl ist von dem Minister des Innern
festzusetzen.
Vgl. Reglement 8 20.
8 18.
Die Wahlmänner werden in jeder Abteilung aus der Zahl
der stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rück-
sicht auf die Abteilung gewählt.
Mit Ausnahme des Falles der Auflösung der Kammer,
sind die Wahlen der Wahlmänner für die ganze Legislatur-
periode dergestalt ülti, daß bei einer erforderlich werdenden
Ersatzwahl eines Abgeordneten nur an Stelle der inzwischen
durch Tod, Wegeiehen aus dem Urwahlbezirk, oder auf sonstige
Weise ausgeschiedenen Wahlmänner neue zu wählen sind.
Vgl. Neglement § 16 A. 2.
8 189.
Die Urwähler sind zur Wahl durch ortsübliche Bekannt-
machung zu berufen.
„In Gemeinden, deren Zivilbevölkerung nach der letzten Volks-
zählung mindestens 50 000 beträgt, findet die Abstimmung bei
der Wahl der Wahlmänner in einer nach Anfangs= und End-
termin festzusetzenden Abstimmungsfrist (Fristwahl) an Stelle
der Abstimmung in gemeinschaftlicher Versammlung der Urwähler
zu bestimmter Stunde (Terminswahl)yq statt. Abteilungen,
die 500 oder mehr Wähler zählen, können in Abstimmungs-
gruppen geteilt werden (§§s 19, 21 der Verordnung). — Auf den
Antrag des Gemeindevorstandes kann der Minister des Innern
anordnen, daß bei der Wahl der Wahlmänner die Abstimmung
auch in Gemeinden mit 50 000 oder mehr Einwohnern in der
Form der Terminswahl oder in Gemeinden mit geringerer Ein-
wohnerzahl in der Form der Fristwahl vorzunehmen ist.“ [Ge-
setz vom 28. Juni 1906, Art. 1 § 31.
VgI. Reglement § 10.