56 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
8 20.
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler
des Wahlbezirks einen Protokollführer, sowie 3 bis 6 Beisitzer,
welche mit ihm den Wahlvorstand bilden, und verpflichtet sie
mittels Handschlags an Eides Statt.
Vgl. Reglement §8 12, 13.
8 21.
Die Wahlen erfolgen abteilungsweise durch Stimmengebung
zu Protokoll, nach absoluter Mehrheit und nach den Vorschriften
des Reglements. (8 32.)
„Haben bei der ersten Abstimmung nur zwei Personen, oder, wenn
von einer Wählerabteilung bei der Urwahl zwei Wahlmänner zu
wählen sind, nur vier Personen, und zwar gleich viel Stimmen
erhalten, so entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist (88 21,
23, § 30 Abs. 3, 4 der Verordnung).“ lGesetz vom 28. Juni
1906, Art. 1 § 2.7
Vgl. Anmerkung zu § 19 und Reglement §8 13 ff.
8 22.
In der Wahlversammlung dürfen weder Diskussionen statt-
finden, noch Beschlüsse gefaßt werden.
Wahlstimmen, unter Protest oder Vorbehalt abgegeben,
sind ungültig.
Absatz 2. Ugl. Reglement § 16 A. 2.
8 23.
Ergibt sich bei der ersten Absfimmung keine absolute
Stimmenme deit so findet die engere Wahl statt.
Vgl. Anmerkung zu § 21 und Reglement § 17.
8 24.
Der gewählte Wahlmann muß sich über die Annahme der
Wahl erklären. Eine Annahme unter Protest oder Vorbehalt
gilt als Ablehnung und zieht eine st nach sich.
Vgl. Reglement § 18.
8 26.
Das Protokoll wird von dem Wahlvorstande (8 20) unter-
zeichnet und sofort dem Wahlkommissar (8 26) für die Wahl
der Abgeordneten eingereicht.
Vgl. Reglement 8 22.