Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

58 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 
g 29. 
Zum Abgeordneten ist jeder Preuße wählbar, der das 
dreißigste Lebensjahr vo endet, den Vollbesitz der bürgerlichen 
Rechte infolge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht 
verloren hat und bereits ein Jahr lang dem preußischen Staats- 
verbande angehört. 
Vgl. V. Art. 78 A. 4, R. V. Art. 3. — Bürgerliche Rechte, 
vgl. St. G. B. 88 32 —87. — Bgl. 88. 
g 30. 
Die Wasen der Abgeordneten erfolgen durch Stimmen- 
gebung zu Protokoll. 
Der Protokollführer und die Beisitzer werden von den Wahl- 
männern auf den Vorschlag des Wahlkommissa s gewählt und 
bilden mit diesem den Wahlvorstand. 
Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Wahlstimmen, unte Frotsst oder Vorbehalt abgegeben, sind 
ungültig. 
Ergibt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Mehr- 
heit, so wird zu einer engeren Wahl geschritten. 
Vgl. Anmerkung zu § 27. — Vgl. auch Reglement 88 27, 28. 
Absatz 2. Jetzt gilt das Gesetz vom 28. Juni 1906, Art. 1 § 1: 
„Der Protokollführer und die Beisitzer für den Wahlvorstand 
bei der Wahl der Abgeordneten (§ 30 Abs. 2 der Verordnung) 
werden durch den Wahlkommissarius ans der Mitte der Wahl- 
männer ernannt.“ 
Absatz 3—4. Ugl. Anmerkung zu § 21. 
9 31. 
Der gewählte Abgeordnete muß sich über die Annahme 
oder Wohnum der auf ihn gefallenen Wahl gegen den Wahl- 
kommissar erklären. Eine Annahmeerklärung unter Protest 
oder Vorbehalt gilt als Ablehnung und hat eine neue Wahl 
zur Folge. 
Igl. Reglement § 30. 
8 31a. 
Die Urwähler sind verpflichtet, das Ehrenamt des Wahl 
vorstehers, des Protokollführers oder eines Beisitzers im Wahl- 
vorstande bei der Wahl der Wahlmänner, die Wahlmänner 
sind verpflichtet, das Ehrenamt des Protokollführers oder eines
	        
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