58 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
g 29.
Zum Abgeordneten ist jeder Preuße wählbar, der das
dreißigste Lebensjahr vo endet, den Vollbesitz der bürgerlichen
Rechte infolge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht
verloren hat und bereits ein Jahr lang dem preußischen Staats-
verbande angehört.
Vgl. V. Art. 78 A. 4, R. V. Art. 3. — Bürgerliche Rechte,
vgl. St. G. B. 88 32 —87. — Bgl. 88.
g 30.
Die Wasen der Abgeordneten erfolgen durch Stimmen-
gebung zu Protokoll.
Der Protokollführer und die Beisitzer werden von den Wahl-
männern auf den Vorschlag des Wahlkommissa s gewählt und
bilden mit diesem den Wahlvorstand.
Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit.
Wahlstimmen, unte Frotsst oder Vorbehalt abgegeben, sind
ungültig.
Ergibt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Mehr-
heit, so wird zu einer engeren Wahl geschritten.
Vgl. Anmerkung zu § 27. — Vgl. auch Reglement 88 27, 28.
Absatz 2. Jetzt gilt das Gesetz vom 28. Juni 1906, Art. 1 § 1:
„Der Protokollführer und die Beisitzer für den Wahlvorstand
bei der Wahl der Abgeordneten (§ 30 Abs. 2 der Verordnung)
werden durch den Wahlkommissarius ans der Mitte der Wahl-
männer ernannt.“
Absatz 3—4. Ugl. Anmerkung zu § 21.
9 31.
Der gewählte Abgeordnete muß sich über die Annahme
oder Wohnum der auf ihn gefallenen Wahl gegen den Wahl-
kommissar erklären. Eine Annahmeerklärung unter Protest
oder Vorbehalt gilt als Ablehnung und hat eine neue Wahl
zur Folge.
Igl. Reglement § 30.
8 31a.
Die Urwähler sind verpflichtet, das Ehrenamt des Wahl
vorstehers, des Protokollführers oder eines Beisitzers im Wahl-
vorstande bei der Wahl der Wahlmänner, die Wahlmänner
sind verpflichtet, das Ehrenamt des Protokollführers oder eines