Anhang. 3. Verordnung vom 30. Mai 1849. 59
Beisitzers im Wahlvorstande bei der Wahl der Abgeordneten
zu übernehmen.
Zur Ablehnung ist berechtigt, wer das 65. Lebensjahr über-
schiten hat oder durch Krankheit, Abwesenheit in dringenden
rivatgeschäften, durch Denstgeschäfte eines östentlichen mtes
oder durch sonstige besondere Verhältnisse, welche nach billigem
Ermessen eine genügende Entschuldigung begründen, an der
Wahrnehmung der Obliegenheiten der im Abs. 1 bezeichneten
Ehrenämter verhindert ist.
Wer die Ubernahme dieser Obliegenheiten ohne zulässigen
Grund ablehnt oder sich ihrer Wahrnehmung ohne ausreichende
Entschuldigung entzieht, kann mit einer Ordnungsstrafe bis
zu 300 Mark baLegt werden.
Wird nachträglich eine genügende Entschuldigung geltend
gemacht, so kann die verhängte Strafe ganz oder teilweise
zurückgenommen werden.
Die Festsetzung und die Zurücknahme der Strafe steht in
Land reisen dem Landrat, in Stadtkreisen dem Bürgermeister
zu. Gegen eine Verfügung ist binnen zwei Wochen nach der
Zustellung Beschwerde an den Regierungspräsidenten und Lcher
dessen Bescheid binnen gleicher Frist Beschwerde an den Ober-
präsidenten zulässig, welcher endgültig entscheidet.
6 31 a ist durch Gesetz vom 28. Juni 1906, Art. II eingefügt.
32.
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen näheren
Bestimmungen hat Unser Staatsministerium in einem zu er-
lassenden Reglement zu treffen.
14. März 1903
Vgl. Reglement vom 20. Sktober 1906
(Anhang Nr. 6).