Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Anhang. 3. Verordnung vom 30. Mai 1849. 59 
Beisitzers im Wahlvorstande bei der Wahl der Abgeordneten 
zu übernehmen. 
Zur Ablehnung ist berechtigt, wer das 65. Lebensjahr über- 
schiten hat oder durch Krankheit, Abwesenheit in dringenden 
rivatgeschäften, durch Denstgeschäfte eines östentlichen mtes 
oder durch sonstige besondere Verhältnisse, welche nach billigem 
Ermessen eine genügende Entschuldigung begründen, an der 
Wahrnehmung der Obliegenheiten der im Abs. 1 bezeichneten 
Ehrenämter verhindert ist. 
Wer die Ubernahme dieser Obliegenheiten ohne zulässigen 
Grund ablehnt oder sich ihrer Wahrnehmung ohne ausreichende 
Entschuldigung entzieht, kann mit einer Ordnungsstrafe bis 
zu 300 Mark baLegt werden. 
Wird nachträglich eine genügende Entschuldigung geltend 
gemacht, so kann die verhängte Strafe ganz oder teilweise 
zurückgenommen werden. 
Die Festsetzung und die Zurücknahme der Strafe steht in 
Land reisen dem Landrat, in Stadtkreisen dem Bürgermeister 
zu. Gegen eine Verfügung ist binnen zwei Wochen nach der 
Zustellung Beschwerde an den Regierungspräsidenten und Lcher 
dessen Bescheid binnen gleicher Frist Beschwerde an den Ober- 
präsidenten zulässig, welcher endgültig entscheidet. 
6 31 a ist durch Gesetz vom 28. Juni 1906, Art. II eingefügt. 
32. 
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen näheren 
Bestimmungen hat Unser Staatsministerium in einem zu er- 
lassenden Reglement zu treffen. 
14. März 1903 
Vgl. Reglement vom 20. Sktober 1906 
(Anhang Nr. 6).
	        
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