62 Die Verfassungsurkunde für den preußtschen Staat.
5.
Gesetz,
betreffend Anderung des Wahlverfahrens,
vom 29. Juni 1893.
[Vel. Anhang Nr. 3, Anmerkung zu §§ 10 und 11.— Die §8§ 1—4, 6
und 7 des Gesetzes sind durch das Gesetz, betr. Anderung des Verfah-
rens für die Wahlen der Abgeordneten in den Hohenzollernschen Lan-
den, vom 2. Juli 1900 auch in Hohenzollern eingeführt. Dort
treten an Stelle der „direkten Staats= usw. Steuern“ (§ 1 A. 1) die
„direkten Staats= und Gemeindesteuern, Amts= und Landeskommunal-
abgaben", an Stelle der „vom Staate veranlagten Grund= usw. Steuer“
(§5 3) die „vom Staate veranlagte Grund--, Gefäll-, Gebäude= und
Gewerbesteuer.“!]
§ 1.
ür die Wahlen zum Hause der Abgeordneten werden die
Urwähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten
Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzialsteuern
in drei Abteilungen geteilt, und zwar in der Art, daß auf
jede Abteilung ein Dritteil der Gesamtsumme der Steuer-
beträge aller Urwähler fällt.
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person
ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum
Ansatz zu bringen.
Wegen des Inkrafttretens vgl. 5 8. — Vgl. Reglement 588 3, 5.
Absatz 1. Die direkten Staatssteuern sind: die Grund-
und Gebäudesteuer (Gesetz vom 24. Mai 1861), die Gewerbe-
steuer (Gesetz vom 24. Juni 1891), die Wandergewerbesteuer (Gesetz
vom 3. Juli 1876), die Einkommensteuer (Bekanntm. vom 19. Juni
1906), die Ergänzungs-(Vermögens-steuer (Bekanntmachung vom
19. Juni 1906), die Warenhaussteuer (Gesetz vom 18. Juli 1900).
Durch Gesetz vom 14. Juli 1893 sind die Grund= und Gebäudesteuer,
die Gewerbesteuer und die Bergwerksabgaben den Gemeinden