Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

62 Die Verfassungsurkunde für den preußtschen Staat. 
5. 
Gesetz, 
betreffend Anderung des Wahlverfahrens, 
vom 29. Juni 1893. 
[Vel. Anhang Nr. 3, Anmerkung zu §§ 10 und 11.— Die §8§ 1—4, 6 
und 7 des Gesetzes sind durch das Gesetz, betr. Anderung des Verfah- 
rens für die Wahlen der Abgeordneten in den Hohenzollernschen Lan- 
den, vom 2. Juli 1900 auch in Hohenzollern eingeführt. Dort 
treten an Stelle der „direkten Staats= usw. Steuern“ (§ 1 A. 1) die 
„direkten Staats= und Gemeindesteuern, Amts= und Landeskommunal- 
abgaben", an Stelle der „vom Staate veranlagten Grund= usw. Steuer“ 
(§5 3) die „vom Staate veranlagte Grund--, Gefäll-, Gebäude= und 
Gewerbesteuer.“!] 
  
§ 1. 
ür die Wahlen zum Hause der Abgeordneten werden die 
Urwähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten 
Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzialsteuern 
in drei Abteilungen geteilt, und zwar in der Art, daß auf 
jede Abteilung ein Dritteil der Gesamtsumme der Steuer- 
beträge aller Urwähler fällt. 
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person 
ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum 
Ansatz zu bringen. 
Wegen des Inkrafttretens vgl. 5 8. — Vgl. Reglement 588 3, 5. 
Absatz 1. Die direkten Staatssteuern sind: die Grund- 
und Gebäudesteuer (Gesetz vom 24. Mai 1861), die Gewerbe- 
steuer (Gesetz vom 24. Juni 1891), die Wandergewerbesteuer (Gesetz 
vom 3. Juli 1876), die Einkommensteuer (Bekanntm. vom 19. Juni 
1906), die Ergänzungs-(Vermögens-steuer (Bekanntmachung vom 
19. Juni 1906), die Warenhaussteuer (Gesetz vom 18. Juli 1900). 
Durch Gesetz vom 14. Juli 1893 sind die Grund= und Gebäudesteuer, 
die Gewerbesteuer und die Bergwerksabgaben den Gemeinden
	        
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