Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Anhang. 5. Gesetz vom 29. Juni 1893. 63 
vom 1. April 1895 ab überwiesen; desgl. heben die Gemein- 
den die Warenhaussteuer: Gesetz vom 18. Juli 1900, § 14. 
In Hohenzollern und Helgoland gelten die genannten Steuer- 
gesetze nicht. Nur die dort zur Hebung kommende Einkommen- 
steuer ist in Anrechnung zu bringen. Vgl. Reglement § 3 Abf. 
6 und 7. 
Absatz 2. Die Bestimmung des Absatz 2 ist aus dem § 1 des 
Gesetzes, betr. Anderung des Wahlverfahrens, vom 24. Juni 1891 
übernommen. — Vgl. Reglement § 3 Absf. 5. 
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Urwähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt 
sind, wählen in der dritten Abteilung. 
Verringert ch infolgedessen die auf die erste und zweite 
Abteilung entfallende Gesamisteuersimumme so findet die Bil- 
dung dieser Abteilungen in der Art statt, daß von der übrig 
bleibenden Summe auf die erste und zweite Abteilung je die 
Hälfte entfällt. 
Vgl. Reglement § 5. 
Absatz 1. Ugl. 5.1 Abf. 2. 
83. 
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten 
an deren Stelle die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- 
und Gewerbesteuer. 
Wegen des Inkrafttretens vgl. § 8. — Vgl. Reglement § 3 A. 3. 
84. 
Auch in Gemeinden, welche in mehrere Urwahlbezirke ge- 
teilt sind, wird für jeden Urwahlbezirk eine besondere Abtei- 
lungsliste gebildet. 
Vgl. Reglement § 6. 
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ist jetzt bedeutungslos: Gesetz, betr. die Bildung der Wählerabteilungen 
bei den Gemeindewahlen, vom 30. Juni 1900. 
86. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, ins- 
besondere das Gesetz, bettsstend Anderung des Wahlverfah- 
rens, vom 24. Juni 1891 (Gesetzsamml. S. 231) werden 
aufgehoben.