66 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
vom 30. Mai 1849, die Gemeindeverwaltungsbehörden, haben
die Aufstellung der Urwählerlisten zu veranlassen (§ 15 der
Verordnung vom 30. Mai 1849).
Dieselben Behörden haben die Urwahlbezirke (§§ 5, 6, 7
der Verordnung) abzugrenzen und die Zahl der auf jeden
Urwahlbezirk entfallenden Wahlmänner (§§ 4, 6, 7 der Ver-
ordnung) festzusetzen.
Die * der Wahlmänner des Urwahlbezirks und dessen
allgemeine Abgrenzung ist auf der Umöähleerlgs (§ 3 dieses
Reglements) anzugeben.
82.
Kein Urwahlbezirk darf weniger als 750 und mehr als
1749 Seelen umfassen.
Bei Berechnung der Seelenzahl sind die zum aktiven
*m gehörigen Militärpersonen der Zivilbevölkerung hinzu-
zuzählen.
zuz Maßgebend ist die bei der letzten allgemeinen Volkszählung
ermittelte ortsanwesende Bevölkerung.
Wird danach bei der Bildung der Urwahlbezirke die Zu-
sammenlegung von Gemeinden (Ortskommunen, selbständigen
Gutsbezirken usw.) aus verschiedenen Amtsbezirken der im
§ 1 dieses Reglements bezeichneten Behörden erforderlich, so
sind hierüber die näheren Anordnungen durch die nächsthöhere
Verwaltungsbehörde zu treffen.
Die Bewohner der von ihrem Hauptlande getrennt liegen-
den Gebietsteile müssen, soweit diese in sich keinen Urwahlbezirk
bilden können, mit nächstgelegenen Gemeinden ihres Haupt-
landes zusammengelegt werden.
Sonst muß jeder Urwahlbezirk ein möglichst zusammen-
hängendes und abgerundetes Ganzes bilden.
Absatz 1. Vgl. Anhang Nr. 3, 95 4—6.
83.
Die Aufstellung der Urwählerliste liegt der Geieeindever-
alshrnetuhsien (in selbständigen Gutsbezirken dem Gutsvor-
steher) ob. In Gemeinden, die in mehrere Urwahlbezirke ge-
teilt sind, erfolgt die Aufstellung der Urwählerlisten nach den
einzelnen Bezirken.