Anhang. 6. Wahlreglement. 67
Bei jedem einzelnen Namen ist der Betrag der direkten
Staatssteuern (Einkommen-, Ergänzungssteuer und Gewerbe-
steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen), sowie der
direkten Gemeinde-, Kreis= und Provinzialsteuern — in der
Provinz Hessen-Nassau auch der Bezirksstenern —, welchen
der Urwähler in der Gemeinde oder in dem aus mehreren
Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirk zu entrichten hat,
in einer Summe anzugeben.
Dabei treten an Orten, wo direkte Gemeindesteuern nicht
erhoben werden, an deren Stelle die vom Staate veranlagte
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer.
Direkte Steuern, welche außerhalb der Gemeinde oder des
aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Unvahlbezirks in
Preußen zu entrichten sind, kommen auf Antrag des betreffen-
den awehlers mit zur Anrechnung, wenn ihr Betrag der mit
Aufstellung der Urwählerliste betrauten Behörde spätestens
innerhalb der in § 4 dieses Reglements vorgeschriebenen Ein-
spruchsfrist glaubwürdig nachgewiesen wird.
ür jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Per-
son ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum
Ansatz zu bringen, und zwar auch in dem Falle, daß für einen
solchen Unvähler eine andere, von ihm zu entrichtende direkte
Staats-, Gemeinde= usw. Steuer anzurechnen ist.
In den Hohenzolleruschen Landen sind an Stelle der direkten
Kreis= und Provinzialsteuern die direkten Amts= und Landes-
kommunalabgaben und, im Falle des Absatzes 3, die vom
Staate veranlagte Grund-, Gefälle-, Gebäude= und Gewerbe-
steuer anzusetzen (Gesetz vom 2. Juli 1900).
In Helgoland ist nur die dort ur Hebung kommende Ein-
kommensteuer in Anrechnung zu bringen (§ 10 des Gesetzes
vom 18. Februar 1891).
Absatz 1—5. Vgl. Anhang Nr. 5, §8§ 1—3.
Absatz 6. Vgl. Vorbemerkung zu Anhang Nr. ö.
Absatz 7. Vgl. Vorbemerkung zu Anhang Nr. 4.
84.
Die Urwählerliste ist von der Gemeindeverwaltungsbehörde
in jeder Gemeinde (Ortskommune, selbständiger Gutsbezirk usw.)
drei Tage lang öffentlich anszulegen. Dah, und in welchem