Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Anhang. 6. Wahlreglement. 69 
folgt, welcher nächst jenem die höchsten Steuern entrichtet, und 
o fort bis zu denjenigen, welche die geringste Steuer zu zahlen 
1 Zuletzt sind diejenigen Urwähler einzutragen, für 
welche nur der Betrag von drei Mark an Stelle der Staats- 
einkommensteuer gemäß 8 3 Abs. 5 dieses Reglements in 
Ansatz zu bringen ist. 
Alsdann wird die Gesamtsumme aller Steuern berechnet, 
und endlich die Grenze der Abteilungen dadurch gefunden, daß 
man die Steuersumme der einzelnen Urwähler so lange zusam- 
menrechnet, bis das erste und dann das zweite Drittel der 
Gesamtsumme aller Steuern erreicht ist. 
Die Urwähler, auf welche das erste Drittel fällt, bilden 
die erste, diejenigen, auf welche das zweite Drittel fällt, die 
zweite, die übrigen die dritte Abteilung. In die höhere Ab- 
teilung gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur teilweise 
in das höhere Drittel fällt. Wird bei Bildung der ersten 
Abteilung das erste Drittel hierdurch überschritten, so wird bei 
Bildung der beiden folgenden Abteilungen nur derjenige Teil 
der Gesamtsteuer zugrunde gelegt, welcher nicht von den Ur- 
wählern der ersten Abteilung getragen wird, dergestalt, daß die- 
jenigen, welche die Hälfte dieses Restes der Gesamtstener tragen, 
die zweite und die übrigen die dritte Abteilung bilden. 
Ergibt sich nach Vorstehendem, daß Urwähler, welche zu 
einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, in die zweite oder erste 
Abteilung gelangen würden, so sind diese Unvähler gleichwohl 
der dritten Abteilung zuzuteilen und die für sie in Ansatz 
gebrachten Steuerbeträge von der für die erste und zweite Ab- 
teilung berechneten Steuersumme abzuziehen. Diejenigen Ur- 
wähler, auf welche die erste Hälfte der übrig bleibenden Summe 
ganz oder teilweise entfallt, bilden dann die erste, die übrigen, 
nicht zur dritten Abteilung gehörigen Umvwähler die zweite Ab- 
teilung. 
Kein Unvähler kann zwei Abteilungen zugleich angehören. 
Läßt sich bei gleichen Steuerbeträgen nicht entscheiden, welcher 
unter mehreren Urwählern zu einer bestimmten Abteilung zu 
rechnen ist, so gibt die bbctiche Ordnung der Familien- 
namen, bei gleichen Namen das Los den Ausschlag. 
Vgl. Anhang Nr. 3, §8 10 ff., Nr. 5, § 1.
	        
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