Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 7
mittage des 18. März wogte in den Straßen Berlins der Kampf um
die Barrikaden.
Gleichzettig hatte die Proklamation die Berufung des vereinigten
Landtags schon für den 2. April verkündet, damit derselbe desto eher
die Vorschläge für eine Verfassung des Staates beraten könne.
Am 2. April 1848 trat der vereinigte Landtag zusammen. Unter
den Vorlagen, welche zur Beratung gebracht wurden, befand sich eine
Verordnung über einige Grundlagen der künftigen Ver-
fassung und das Wahlgesetz vom 8. April 1848. Die wesentlichste
Bestimmung der Verordnung war die des §#6
„Den künftigen Vertretern des Volks soll jedenfalls die Zustim-
mung zu allen Gesetzen, sowie zur Festsetzung des Staatshaushalts-
etats und das Steuerbewilligungsrecht zustehen.“
Das Wahlgesetz verordnete allgemeine Wahlen durch Wahlmänner
und verlieh jedem ansässigen preußischen Untertan, welcher das vier-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, das Recht als Urwähler, und
bestimmte, daß jeder Preuße von über dreißig Jahren als Abgeordneter
wählbar sei, verordnete auch, daß die auf Grund des Wahlgesetzes zu-
sammentretende Versammlung dazu berufen sei, „die künftige Staats-
verfassung durch Vereinbarung mit der Krone festzustellen.“ — Beide
Vorlagen fanden die Billigung des Landtags, welcher bereits am 10. April
wieder geschlossen wurde.
Die auf Grund des Wahlgesetzes zu bildende Versammlung war
die Nationalversammlung. Diese aus 402 Mitgliedern bestehende
Versammlung wurde am 22. Mai 1848 vom Könige selbst im weißen
Saale des Königlichen Schlosses zu Berlin eröffnet. An demselben
Tage noch ging der Nationalversammlung mit der Botschaft vom 20. Mai
1848 ein Verfassungsentwurf zu. Der Gang der Verhandlungen der
Nationalversammlung war ein so schleppender, daß die Beratungen
noch nicht zu Ende geführt waren, als am 9. November aus Anlaß
der Unruhen vor dem Schauspielhause die Versammlung „wegen der
Unfreihett ihrer Beratungen“ nach Brandenburg verlegt und bis
zum 27. November vertagt wurde. Die Mehrheit der Versammlung
protestierte gegen diese Maßregel und versuchte in der in den Belage-
rungszustand erklärten Hauptstadt ihre Sitzungen fortzusetzen, wurde
aber mit Waffengewalt auseinander getrieben.
Am 27. November wurde die Nationalversammlung wirklich in
Brandenburg eröffnet, aber die Opposition machte die Wahl eines
Präsidiums und die Wiederaufnahme der Verhandlungen dadurch un-
möglich, daß sie am 1. Dezember die Sitzung verließ.
Nunmehr löste der König die Versammlung durch Verordnung vom
5. Dezember 1848 auf, indem er gleichzeitig aus eigener Machtvoll-