Anhang. 6. Wahlreglement. 71
Auslegung der Abteilungsliste in dem betreffenden Urwahl—
bezixk, oder, wenn der Gemeindebezirk in mehrere Urwahlbezirke
erfällt, doch in dem Gemeindebezirk zu erfolgen hat, und daß
die vorgeschriebene Bescheinigung der Abteilungsliste durch die-
jenige Behörde zu bewirken 5 welche über die Einsprüche gegen
diese Liste zu entscheiden hat.
Einsprüche, die sich gegen den Inhalt der fe lesstellten Ur-
wählerliste richten, sind insoweit gegenüber der Abteilungsliste
nicht mehr zulässig.
Die Abteilungsliste wird durch die Bescheinigung, daß keine
Einsprüche in der dreitägigen Frist erhoben oder die erhobenen
erledigt worden sind, abgeschlossen.
Die Liste ist demmächst dem Wahlvorsteher zur Benutzung
bei der Wahl zuzustellen. Wo eine Abteilung in Gruppen zu
wählen hat (Artikel I 8 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom
28. Juni 1906), werden, soweit erforderlich, entsprechende Aus-
ziige aus der Abteilungsliste dem Wahlvorsteher und seinen
Stellucrtretern, welche die Gruppemvahlen zu leiten haben,
zugefertigt.
Absatz 4. Vgl. oben S. 55.
8 10.
Die Unrwähler des Urwahlbezirks werden von den im § 1
dicses Reglements bezeichneten Behörden zu den bestimmten
Wahlstunden des Wahltages (§ 7 Abs. 2 dieses Reglements)
in ortsüblicher Weise zusammenberufen, wobei zugleich die
Wahllokale und die Namen der Wahlvorsteher und ihrer Stell-
vertreter bekannt zu machen sind.
Wo die Abstimmung nicht in gemeinschaftlicher Versamm-
lung der Urwähler zu bestimmter Stunde (in Form der Ter-
minswahl), sondern in einer nach Anfangs= und Endtermin
festzusetzenden Abstimmungsfrist (in Form der Fristwahl) statt-
findet (Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 28. Juni 1900), sind
die Stunden des Beginns und des Schlusses der Abstimmun
genau und mit der Eröffnung bekannt zu machen, daß nach
blauf der Frist keine Stimme mehr entgegengenommen wird.
Sind Abteilungen in Abstimmungsgruppen geteilt (8 3 Abs. 1
Satz 2 a. a. O.), so wird das Erforderliche beriber) und ins-
besondere auch über die Art und Weise, wic das Ergebnis der