72 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
Wahl festgestellt und verkündet werden wird, gleichfalls bekannt
gemacht.
In der Bekanntmachung soll auch darauf hingewiesen wer-
den, daß von den zur Wahl erscheinenden Personen die Vor-
legung einer Legitimation gefordert werden kann (8 13 Abs. 3
dieses Reglements).
Darüber, daß alle diese Bekanntmachungen (Abs. 1, 2)
erlassen sind, haben die Behörden, welche die Auslegung der
Urwählerlisten bewirkt haben (§ 4 dieses Reglements), spätestens
im Wahltermine dem Wahlvorsteher eine Bescheinigung ein-
zureichen, welche dem Protokoll (8 22 dieses Reglements) bei-
zufügen ist.
Vgl. Anhang Nr. 3, § 19.
§ 11.
In den Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover kann
für Unvahlbezirke, welche ganz oder teilweise aus Inseln be-
stehen, je nach der Ortlichkeit und dem Bedürfnis, von einer
Wahlversammlung für den ganzen Bezirk abgesehen und von
dem Regierungspräsidenten die Abhaltung von Wahlversamm-
lungen für einen Teil des Bezirks oder für jede einzelne Insel
angeordnet werden (§ 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. März 1869).
In den Hohenzollernschen Landen kann für Urwahlbezirke,
welche aus mehreren weit voneinander entfernten Gemeinden
bestehen, durch den Regierungspräsidenten je nach der Ortlich-
keit und dem Bedürfnis die Abhaltung von Wahlversamm-
lungen an verschiedenen Stellen des Urwahlbezirks angeordnet
werden (§2 Nr. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1851).
Der Wahlvorsteher ist dann verpflichtet, die Wahlen an
den verschiedenen Orten in einem Zeitraum von höchstens drei
Tagen, mit Einschluß des von dem Minister des Innern be-
stimmten Tages der Wahl, in Ausführung zu bringen. In
einer gleich langen Frist ist die etwa erforderliche engere Wahl
zu bewirken.
Der Wahlvorsteher ernennt an jedem Orte, wo er eine
Wahlversammlung abhält, neue Beisitzer, erforderlichenfalls
auch einen neuen Protokollführer.
Von dem Wahlvorstande desjenigen Ortes, wo die letzte
Wahlversammlung stattfindet, wird die Wahlverhandlung ab-
geschlossen und das Ergebnis vertündet.