Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

72 Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 
Wahl festgestellt und verkündet werden wird, gleichfalls bekannt 
gemacht. 
In der Bekanntmachung soll auch darauf hingewiesen wer- 
den, daß von den zur Wahl erscheinenden Personen die Vor- 
legung einer Legitimation gefordert werden kann (8 13 Abs. 3 
dieses Reglements). 
Darüber, daß alle diese Bekanntmachungen (Abs. 1, 2) 
erlassen sind, haben die Behörden, welche die Auslegung der 
Urwählerlisten bewirkt haben (§ 4 dieses Reglements), spätestens 
im Wahltermine dem Wahlvorsteher eine Bescheinigung ein- 
zureichen, welche dem Protokoll (8 22 dieses Reglements) bei- 
zufügen ist. 
Vgl. Anhang Nr. 3, § 19. 
§ 11. 
In den Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover kann 
für Unvahlbezirke, welche ganz oder teilweise aus Inseln be- 
stehen, je nach der Ortlichkeit und dem Bedürfnis, von einer 
Wahlversammlung für den ganzen Bezirk abgesehen und von 
dem Regierungspräsidenten die Abhaltung von Wahlversamm- 
lungen für einen Teil des Bezirks oder für jede einzelne Insel 
angeordnet werden (§ 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. März 1869). 
In den Hohenzollernschen Landen kann für Urwahlbezirke, 
welche aus mehreren weit voneinander entfernten Gemeinden 
bestehen, durch den Regierungspräsidenten je nach der Ortlich- 
keit und dem Bedürfnis die Abhaltung von Wahlversamm- 
lungen an verschiedenen Stellen des Urwahlbezirks angeordnet 
werden (§2 Nr. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1851). 
Der Wahlvorsteher ist dann verpflichtet, die Wahlen an 
den verschiedenen Orten in einem Zeitraum von höchstens drei 
Tagen, mit Einschluß des von dem Minister des Innern be- 
stimmten Tages der Wahl, in Ausführung zu bringen. In 
einer gleich langen Frist ist die etwa erforderliche engere Wahl 
zu bewirken. 
Der Wahlvorsteher ernennt an jedem Orte, wo er eine 
Wahlversammlung abhält, neue Beisitzer, erforderlichenfalls 
auch einen neuen Protokollführer. 
Von dem Wahlvorstande desjenigen Ortes, wo die letzte 
Wahlversammlung stattfindet, wird die Wahlverhandlung ab- 
geschlossen und das Ergebnis vertündet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.