Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

74 Die Verfassungsurkunde sür den preußischen Staat. 
eröffnet. Der Protokollführer und die Heisider sind beim Begim 
ihrer Tätigkeit durch Handschlag an Eides Statt zu verpflichten. 
Jeder nicht stimmberechtigte Amwesende wird zum Abtreten 
veranlaßt. Der Wahlvorsteher kann jedoch solchen nicht stimm- 
berechtigten Personen, deren Tätigkeit nach seinem Emnessen der 
ordnungsmäßigen oder zweckentsprechenden Durchführung der 
Wahlverhandlung förderlich ist, die Anwesenheit gestatten. 
Von den zur Wahl erscheinenden Personen kann die Vor- 
legung einer Legitimation nach dem pflichtmäßigen Ermessen 
des Wahlvorstehers bei Zweifeln über die Identität des Wäh- 
lers in jedem Falle gefordert werden. 
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder 
sonst an der Wahl teilnehmen. 
814. 
Die dritte bteilung wählt znerst; die erste zuletzt. Wo 
Fristwahlen stattfinden (Artikel I § 3 des Gesetzes vom 28. Juni 
1906), können Abweichungen von dieser Reihenfolge angeordnet 
werden gt 8 7 Abs.2 dieses Reglements). Ansnahmsweise 
kann der Wahlvorsteher auch bei Terminswahlen zum Zweck 
schleuniger Durchführung des gesamten Wahlgeschäftes in dem 
Urwahlbezirke zur Wahlverhandlung der folgenden Abteilungen 
übergehen, wenn die Wahlverhandlung einer voraufgehenden 
Abteilung nicht unverzüglich abgeschlossen werden kann, weil 
die Wahl im Wahltermine von dem Erwählten abgelehnt oder 
weil eine zweite engerne Wahl (8 17 Abs. 4 dieses Reglements) 
erforderlich wird. Die Wahlverhandlung der betreffenden Ab- 
teilung ist in diesem Falle unter Verklndigung des Zeitpunktes, 
zu dem sie wieder eröffnet werden soll, einstweilen zu schließen; 
jede Anordnung dieser Art soll im Wahlprotokoll (8 22 dieses 
Reglements) vermerkt und begriündet werden. 
Sobald die Wahlverhandlung einer Abteilung geschlossen 
ist, werden ihre Mitglieder, soweit sie nicht im Wahlvorstande 
sitzen, zum Abtreten veranlaßt. 
§ 14 ist infolge Nachtrags vom 20. Oktober 1906 völlig neu ge- 
fsaßt. — Vgl. oben S. 55. 
. 8 15. 
Die Wahl erfolgt, indem jeder Unvähler einzeln — bei der 
Terminswahl, nachdem sein Namc in der Reihenfolge der Ab-
	        
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