Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Anhang. 6. Wahlreglement. 75 
teilungsliste (88 5, 8 dieses Neglements) aufgerusen worden 
ist, wobei mit dem Höchstbesteuerten angefangen wird, bei der 
Fristwahl ohne diesen Aufruf — an den vor dem Wahlvor- 
stande aufgestellten Wahltisch tritt, auf Erfordern sich legitimiert 
und, nachdem nötigenfalls sein Name in der Abteilungsliste 
aufgesucht ist, unter deutlicher Bezeichnung den Urwähler des 
Unwahlbezirks (§ 18 der Verordnung) benennt, dem er seinc 
Stimme gibt. Sind mehrere Wahlmänner in der Abteilung 
zu wählen, so benennt er sogleich so viele Namen, als Wahl- 
männer zu wählen sind. Die genannten Namen trägt der 
Protokollführer sofort und in Gegenwart des Urwählers neben 
dessen Namen in die Abteilungsliste ein. 
Werden bei einer engeren Wahl die Namen anderer als 
der noch in der Wahl gebliebenen Personen bezeichnet, so kann 
an Stelle der genannten Namen lediglich ein Vermerk über 
die Ungültigkeit der Stimmabgabe eingetragen werden. 
Wer auf den Namensaufruf nicht sogleich vor dem Wahl- 
tisch erscheint und seine Stimme abgibt, kann einstweilen über- 
gangen werden. 
Nach Beendigung des Namensaufrufes fragt der Wahlvor- 
steher an, ob Urwähler der Abteilung (gegebenenfalls: der Ab- 
stimmungsgruppe) anwesend sind, die ihre Stimme noch nicht 
abgegeben haben, und läßt diese zur Abstimmung zu. Darauf 
erklärt er die Abstinunung für geschlossen. Wo Fristwahl statt- 
findet, wird die Abstimmung, sofern nicht sämtliche cingetragene 
Wähler zueineinfrüheren Zeitpunktihre Stimme abgegebenhaben, 
mit dem Ablauf der festgesetzten Abstimmungsfrist geschlossen; 
später dürfen keine Stimmen mehr entgegengenommen werden. 
Die Bestimmung des alten Reglements, daß der Urwähler auf Wunsch 
die Namen der Wahlmänner selbst eintragen darf, ist gestrichen. 
615 ist völlig neu gestaltet infolge Nachtrags vom 20. Oktober 1906. 
8 16. 
Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit der Stimmenden. 
Ungültig sind, außer den im § 22 Abs. 2 der Verord- 
nung bezeichneten, auch solche Wahlstimmen, welche auf andere 
als die nach § 18 Abs. 1 der Verordnung oder nach § 17 dieses 
Reglements wählbaren Personen fallen. 
UÜber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der 
Wahlvorstand.
	        
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