Full text: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Anhang. 6. Wahlreglement. 79 
Wahlvorsteher erhalten zu diesem Zwecke seitens des Wahl- 
kommissars die erforderliche Anzahl von Einladungsformularen 
und Dhündigungescheinen Sie haben jene mit der Adresse 
der Wahlmänner zu versehen und gegen Bollziehung der Be- 
händigungsscheine auszuhändigen, auf diesen aber die richtig 
erfolgte Zustellung zu bescheinigen und sie gleicheitig mit den 
Urwahlprotokollen dem Wahlkommissar einzureichen. 
Wo die Abstimmung. in Gruppen oder in den Formen der 
Fristwahl stattfindet, sollen die erforderlichen Angaben hierüber 
in die Vorladungsschreiben aufgenommen werden. In diesen 
Schreiben soll auch darauf hingewiesen werden, daß von den zur 
Wahl erscheinenden Personen die Vorlegung einer Legitimation 
gefordert werden kann. 
Vgl. Anhang Nr. 3, § 27. 
Absatz 3. Vgl. § 10 A. 3. 
8 6. 
Die Wahlverhandlung wird unter Hinweis auf die für 
die Wahl maßgebenden gesetzlichen und reglementarischen Be- 
stimmungen, von denen ein Abdruck im Wahllokal auszulegen 
ist, sowie auf die von dem Minister des Innern nach Art. 1 
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1906 für den betr. 
Wahlbezirk etwa erlassenen besonderen Anordnungen eröffnet. 
Der Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer, welche 
mit dem Wahlkommissar den Wahlvorstand bilden, werden 
durch den Wahlkommissar aus der Mitte der Wahlmänner 
ernannt (Art. 1 § 1, § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 
1906). Sie sind von diesem beim Beginn ihrer Tätigkeit 
durch Handschlag an Eides Statt zu verpflichten. 
Bei der Entscheidung einer Wahlmänner= oder Gruppen- 
versammlung über die von dem Wahlkommissar für ungültig 
erachteten Unwahlen (§ 27 der Verordnung, Art. 1 § 4 Abs. 2 
des Gesetzes vom 28. Juni 1906) sind auch diejenigen Wahl- 
männer siimmberchhigt deren Wahl beanstandet ist. Wo Frist- 
wahl stattfindet, entscheidet über die Gültigkeit der bcanstandeten 
lirwahlen zu Beginn der Wahlverhandlung der Wahlvorstand. 
Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit getroffen; bei 
Stimmengleichheit ist der Wahlmann zur Wahl der Abgeord- 
• zugelassen (Art. 1 § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juni
	        
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