Anhang. 6. Wahlreglement. 79
Wahlvorsteher erhalten zu diesem Zwecke seitens des Wahl-
kommissars die erforderliche Anzahl von Einladungsformularen
und Dhündigungescheinen Sie haben jene mit der Adresse
der Wahlmänner zu versehen und gegen Bollziehung der Be-
händigungsscheine auszuhändigen, auf diesen aber die richtig
erfolgte Zustellung zu bescheinigen und sie gleicheitig mit den
Urwahlprotokollen dem Wahlkommissar einzureichen.
Wo die Abstimmung. in Gruppen oder in den Formen der
Fristwahl stattfindet, sollen die erforderlichen Angaben hierüber
in die Vorladungsschreiben aufgenommen werden. In diesen
Schreiben soll auch darauf hingewiesen werden, daß von den zur
Wahl erscheinenden Personen die Vorlegung einer Legitimation
gefordert werden kann.
Vgl. Anhang Nr. 3, § 27.
Absatz 3. Vgl. § 10 A. 3.
8 6.
Die Wahlverhandlung wird unter Hinweis auf die für
die Wahl maßgebenden gesetzlichen und reglementarischen Be-
stimmungen, von denen ein Abdruck im Wahllokal auszulegen
ist, sowie auf die von dem Minister des Innern nach Art. 1
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1906 für den betr.
Wahlbezirk etwa erlassenen besonderen Anordnungen eröffnet.
Der Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer, welche
mit dem Wahlkommissar den Wahlvorstand bilden, werden
durch den Wahlkommissar aus der Mitte der Wahlmänner
ernannt (Art. 1 § 1, § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni
1906). Sie sind von diesem beim Beginn ihrer Tätigkeit
durch Handschlag an Eides Statt zu verpflichten.
Bei der Entscheidung einer Wahlmänner= oder Gruppen-
versammlung über die von dem Wahlkommissar für ungültig
erachteten Unwahlen (§ 27 der Verordnung, Art. 1 § 4 Abs. 2
des Gesetzes vom 28. Juni 1906) sind auch diejenigen Wahl-
männer siimmberchhigt deren Wahl beanstandet ist. Wo Frist-
wahl stattfindet, entscheidet über die Gültigkeit der bcanstandeten
lirwahlen zu Beginn der Wahlverhandlung der Wahlvorstand.
Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit getroffen; bei
Stimmengleichheit ist der Wahlmann zur Wahl der Abgeord-
• zugelassen (Art. 1 § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juni